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Ueber jede auferlegte Leistung ist den Leistungspflichtigen
eine Empfangsbestätigung zu erteilen”.
Kontributionen werden nach der Kriegspraxis ganzen Städten
und Bezirken auferlegt. Die Landkriegsordnung enthält keine
Höchstgrenze'”. Die steuerrechtliche Verteilung und Erhebung
überläßt der Besetzende der Kommunalverwaltung. Ein Zwangs-
verfahren ist nicht vorgesehen; insofern. hat das Kriegsrecht eine
Lücke, für welche die MARTENSsche Klausel gilt.
In Belgien half man sich, wenn die Zeitungen nicht falsch
berichtet haben, im Anfang damit, daß man in der Höhe der
Kontributionssumme das Vermögen einiger zahlungskräftiger Fir-
men mit Beschlag belegte.
I. An erster Stelle stehen die Kontributionen „zur Deckung
der Bedürfnisse des Heeres“. Der RouLmsche Bericht (I. 60)
betont: „Ü’est la rögle de la necessite“. Die Kontributionen dieser
Art, von ALBERT ZORN"” als „eigentliche Kontributionen* be-
zeichnet, stehen „neben und an Stelle der Requisition“ und ver-
folgen daher denselben Zweck wie die Requisitionen. Sie sind
seltener eine Ergänzung, meistens aber ein Ersatz der letzteren,
weshalb ich sie auch Ersatzkontributionen nenne. In diesem
Sinn spricht der Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 Art. 8 von
„Requisitionen in Naturalien und in Geld* und
sichert für den Fall, daß die französische Regierung ihrer
wegen der Verpflegung der in Frankreich zurückgebliebenen
deutschen Besatzungstruppen übernommenen Verpflichtung nicht
nachkommt, das Recht, „sich das Nötige für ihre Bedürfnisse
durch Erhebung von Steuern und Requisitionen in
den besetzten Departements und, wenn deren Hilfsmittel nicht
186 JJeber die rechtliche Natur der Empfangsbescheinigung gilt das
oben S. 416 ff. Gesagte.
137 Eine solche hatte z. B. v. MARTENS in seinem VR. $ 120 vorge-
schlagen. oo
228 S. 305.