Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Ueber jede auferlegte Leistung ist den Leistungspflichtigen 
eine Empfangsbestätigung zu erteilen”. 
Kontributionen werden nach der Kriegspraxis ganzen Städten 
und Bezirken auferlegt. Die Landkriegsordnung enthält keine 
Höchstgrenze'”. Die steuerrechtliche Verteilung und Erhebung 
überläßt der Besetzende der Kommunalverwaltung. Ein Zwangs- 
verfahren ist nicht vorgesehen; insofern. hat das Kriegsrecht eine 
Lücke, für welche die MARTENSsche Klausel gilt. 
In Belgien half man sich, wenn die Zeitungen nicht falsch 
berichtet haben, im Anfang damit, daß man in der Höhe der 
Kontributionssumme das Vermögen einiger zahlungskräftiger Fir- 
men mit Beschlag belegte. 
I. An erster Stelle stehen die Kontributionen „zur Deckung 
der Bedürfnisse des Heeres“. Der RouLmsche Bericht (I. 60) 
betont: „Ü’est la rögle de la necessite“. Die Kontributionen dieser 
Art, von ALBERT ZORN"” als „eigentliche Kontributionen* be- 
zeichnet, stehen „neben und an Stelle der Requisition“ und ver- 
folgen daher denselben Zweck wie die Requisitionen. Sie sind 
seltener eine Ergänzung, meistens aber ein Ersatz der letzteren, 
weshalb ich sie auch Ersatzkontributionen nenne. In diesem 
Sinn spricht der Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 Art. 8 von 
„Requisitionen in Naturalien und in Geld* und 
sichert für den Fall, daß die französische Regierung ihrer 
wegen der Verpflegung der in Frankreich zurückgebliebenen 
deutschen Besatzungstruppen übernommenen Verpflichtung nicht 
nachkommt, das Recht, „sich das Nötige für ihre Bedürfnisse 
durch Erhebung von Steuern und Requisitionen in 
den besetzten Departements und, wenn deren Hilfsmittel nicht 
186 JJeber die rechtliche Natur der Empfangsbescheinigung gilt das 
oben S. 416 ff. Gesagte. 
137 Eine solche hatte z. B. v. MARTENS in seinem VR. $ 120 vorge- 
schlagen. oo 
228 S. 305.
	        
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