Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 424 — 
hinreichen sollten, selbst außerhalb derselben zu beschaffen‘. 
Die im jetzigen Krieg auferlegten Kontributionen gehören dieser 
Klasse der Ersatzkontributionen an. So hat z. B. die deutsche 
Militärbehörde Brüssel für den Unterhalt der deutschen Besatzungs- 
trappen 50 Millionen auferlegt. Dagegen hatte sie sich ver- 
pflichtet, alles für ihren Unterhalt Nötige selbst zu beschaffen resp. 
die Requisitionsscheine sofort einzulösen, auch von der Einquar- 
tierung bei den Bürgern in Brüssel abzusehen. Als dann freilich 
der Bürgermeister die Restzahlung von 30 Millionen verweigerte 
und es alsbald auch ablehnte, die über die erste Rate von 20 Mil- 
lionen ausgestellten Kassenscheine (bons de Caisse) durch die Stadt- 
kasse einzulösen, beschloß die deutsche Militärbehörde, das für 
den Unterhalt der Truppen Nötige durch Requisitionsscheine zu 
erheben, welche sie nicht mehr einlösen werde. Später kam es 
indes, wie die Zeitungen berichteten, zu einer Neuregulierung, 
bei welcher die Brüsseler Kriegskontribution auf 45 Milllionen 
Fres. herabgesetzt!” und die Zahlung in wöchentlichen Be- 
trägen von 2?/s Millionen Frcs. vereinbart wurde. 
Insbesondere in Städten werden die Ersatzkontributionen als 
Erleichterung empfunden. Mitunter bestimmt sich die Höhe der Kon- 
tribution nach der Kopfzahl der zu ernährenden Truppen '*; 
regelmäßig aber wird einfach eine Pauschalsumme gefordert. Daß 
die Ersatzkontributionen hart sind wie alle Kriegsmittel, ist klar und 
braueht nicht verschleiert zu werden. Ein Antrag von ODIER, die Er- 
satzkontributionen auf den „cas denecessite absolue“ zu beschränken, 
war abgelehnt worden. Es sind hier in der Tat keine schärferen 
Voraussetzungen am Platz wie für die Requisition selbst, deren Stelle 
sie einnehmen. ALBERT ZORN sagt mit Recht: „Die Kontri- 
bution steht in ihrer Anwendung der Requisition vollständig gleich ; 
prinzipiell sind beide zulässig und können ohne weiteres für ein- 
18% Die Erhöhung auf 50 Millionen ergab sich aber wiederum durch 
eine spätere Strafkontribution von 5 Millionen Frances. 
14 So z. B. 1870 in Straßburg vom 1. Dez. an.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.