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ander eintreten“'!*. Die weiter von ÖODIER vertretene Ansicht,
daß der Besetzende nur die regelmäßigen Leistungen in Geld und
Natur verlangen könne, wie das eigene Heer, verkennt, daß der
Besetzende nicht der Stellvertreter des Souveräns ist, sondern ein
eigenes Recht und eigene Interessen hat. Die Ansicht des schwei-
zerischen Vertreters ist denn auch in die Landkriegsordnung nicht
aufgenommen worden.
Der Vorteil des Kontributionssystems gegenüber der Requi-
sition liegt darin, daß die Bevölkerung für ihre Lieferungen sicher
Bezahlung erhält und auch nicht bis zum Friedensschluß zu warten
braucht. Die Soldaten aber haben den Vorteil, daß die Vorräte
nicht versteckt werden‘. Die deutschen Soldaten in Brüssel
erhielten aus der Kontribution pro Tag ein Verpflegungsgeld von
5 Fres. Die Kaufleute bekamen also Bargeld, das freilich aus der
“Stadtkasse stammte. Aber eine Stadt kann leichter auf Kredit
leben, als kleine Geschäftsleute. Wie ich höre, ist dieses System
mittlerweile auf ganz Belgien ausgedehnt worden. Damit eine
Aufsicht darüber besteht, daß die Truppen sich für dieses Geld
auch wirklich verköstigen und nicht zum Schaden der Gesund-
heit sparen, kochen aber die meisten Truppenteile auch fernerhin
für ihre Mannschaften und ziehen den Betrag der Selbstkosten,
der die Höhe des Verpflegungssatzes erreichen soll, ab. Ihre Löh-
nung erhalten die Soldaten nach wie vor von ihren Truppen-
teilen ausbezahlt.
Der heftigste Gegner der Ersatzkontributionen auf der Brüs-
seler Konferenz war V. LANSBERGE!“ und auf der ersten Haager
Friedenskonferenz neben dem schweizerischen Bevollmächtig-
1 Das Kriegsrecht zu Lande, S. 307, 308 mit dem Zusatz (S. 307):
„die Entscheidung darüber, ob im einzelnen Falle Requisition oder Kontri-
bution anzuwenden ist, wird lediglich dem praktischen Ermessen des ein-
zelnen Truppenführers anheimzustellen sein, der zu erwägen haben wird,
mit welchem Verfahren man am besten zum Ziele kommt“.
142 Darauf weist auch der RoLinsche Kommissionsbericht (I. 60) hin.
148 Actes 186.