Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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setzungsgebiet die zugunsten des Staates bestehenden 
Abgaben, Zölle und Gebühren erheben. Aber es er- 
wächst damit für ihn auch „die Verpflichtung, die Kosten der 
Verwaltung des besetzten Gebiets in dem Umfang zu tragen, 
wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war“. 
Der Besetzende darf sich also im Besetzungsbereich die Ein- 
nahmen des Landes aneignen, hat aber auch damit die Verwal- 
tungsbedürfnisse zu bestreiten. Daß der Besetzende das Besteue- 
rungsrecht nach Kriegsrecht ausübt, wurde auch in dem Kom- 
missionsbericht der französischen Nationalversanımlung über das 
G. v. 6. Septbr. 1871 ausdrücklich hervorgehoben und aus der 
Fassung des Art. 8 des Vorfriedensvertrags v. 26. Febr. 1871 ge- 
folgert mit dem logischen Zusatz, daß angesichts dieser Rechtslage 
der besetzte Staat seinerseits die Steuer später nicht noch ein- 
mal erheben dürfe. 
„La perte est: pour le Tresor; le contribuable a bien et düment 
paye.* 
Auch wenn die Besetzung infolge der veränderten Kriegslage 
aufhört, hat die gesetzliche Staatsgewalt nicht das Recht, die Be- 
zahlung der Steuer nochmals zu fordern. | 
Die Steuer-, Zoll- und Gebührenerhebung durch den Be- 
setzenden hat nur die völkerrechtliche Schranke, daß er bei der 
„Ansetzung und Verteilung“ „möglichst“ nach Maßgabe der 
bisherigen Bestimmungen verfährt. 
Das ist nur die Anwendung des S. 374 erwäbnten Grundsatzes. 
Das Bedürfnis drängt hier aber besonders leicht in andere Wege, 
und die Fortsetzung der alten Besteuerungs- und Erhebungspraxis 
ist oft einfach nicht mehr möglich. 
Im Jahr 1870 mußte — anders wie jetzt in Belgien’ — die 
Erhebung der Steuern wegen des Versagens der alten Steuerbe- 
hörden vollkommen neu geordnet werden; die Steuern selbst wur- 
17 Vgl. oben 8.383.
	        
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