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den zwar nicht erhöht, in Lothringen aber wurde aus Gründen
der Vereinfachung an Stelle aller direkten und indirekten Steuern
eine einzige Steuer gesetzt, die pro Kopf dem Durchschnitt der
beiden letzten Jahre gleichkam; die Gemeinden erhoben für den
Besetzenden diese Steuer durch den Maire und waren für den Ein-
gang der auf sie fallenden Steuerquote verantwortlich.
Im Artikel 48 handelt es sich nur um das Recht, die alten
Steuern zu erheben. Auf der ersten Haager Friedenskon-
ferenz wurde das nachdrücklich und wiederholt festgestellt. Das
Recht, neue ordentliche Steuern aufzuerlegen,
wird durch den Art. 48 nicht verliehen.
2. Hier bringt nun der Art. 49 den wünschenswerten Aus-
gleich.
Der Krieg zeitigt nämlich auch außerordentliche Ver-
waltungsbedüfnisse, die in der ordentlichen Steuer keine
Deckung finden. Und da setzen nun die Steuerkontributionen des
Art. 49, also „andere Auflagen in Geld“ neben den „bestehen-
den Abgaben“ ergänzend ein.
III. Zuletzt kommen die Strafkontributionen („con-
tributions extraordinaires®). Sie sind nach dem Art. 50 „Stra-
fen in Geld“, und diesen werden Strafen „anderer Art* gleich-
gestellt. | 2
Sie sind aber keine Strafen im Rechtssinn'*, sondern nur Ver-
geltungsmaßregeln mit einem ausgesprochenen Abwehr- und Ab-
schreckungscharakter. Sie sind nicht auf gesetzlich bestimmte
Fälle beschränkt‘ und stehen nur unter dem Schutz der MAR-
TENSschen Klausel.
8 Auch die Prise bei Kontrebandezufuhr und Blockadebruch, die nur
Selbsthilfe gegen Schädigungen durch neutrale Schiffe ist, wurde schon
fälschlich zu den Strafen gerechnet.
14 Eine Anregung von BOURGEOIS, die Fälle, in welchen Strafkontri-
butionen zulässig sein sollen, in der Landkriegsordnung festzulegen, er-
wies sich als unausführbar.