Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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für den Krieg sich nicht immer eignet und oft gar nicht durch- 
zuführen ist. 
Der -Generalgouverneur von Belgien, FRHR. VON DER GOLTZ, 
erklärte in seiner Proklamation vom 2. Septbr. 1914 mit Recht: 
„Die harte Notwendigkeit des Krieges bringt es mit sich, daß bei 
Bestrafung feindseliger Handlungen Unschuldige mit den Schuldigen 
leiden. Um so mehr ist es Pflicht aller verständig denkenden Bewoh- 
ner Belgiens, die unruhigen Elemente im Lande von jeder Ausschrei- 
tung gegen die Öffentliche Ordnung abzuhalten“. 
Man braucht noch nieht dem Verwaltungsrat des französischen 
Tourenklubs den Rang abzulaufen, der die deutschen und Öster- 
reichischen Mitglieder ausgeschlossen hat, 
„weil sie für die Verbrechen ihrer Regierungen verantwortlich und 
der weiteren Mitgliedschaft unwürdig sind“ !*8, 
Aber der Jurist wird in vielen Fällen im Sinne des Art. 50 
eine Mitschuld oder passive Verantwortlichkeit einer Ortschaft 
konstruieren können. Ein Truppenführer jedoch hält sich einfach 
an die militärische Notwendigkeit und wird demnach gegebenen 
Falles nicht umhin können, mit den Schuldigen auch Unschuldige 
leiden zu lassen !°%, 
Der Art. 50 handelt übrigens ja auch nur vom Besetzungs- 
gebiet, wo es eher möglich sein wird, die Schuldigen zu ermitteln, 
während im Kampfgebiet eine Untersuchung regelmäßig ausge- 
schlossen sein wird und später nicht wohl nachgeholt werden 
kann. Hier wird daher der oben $. 358 vertretene Satz praktisch, 
daß die Uebertragbarkeit der besetzungsrechtlichen Bestimmungen 
auf das Operationsgebiet keine allgemeine und unbedingte ist, 
sondern von Fall zu Fall geprüft werden muß. Die Möglichkeit 
einer Uebertragung der schon für die Besetzungszone nicht immer 
162 Diese Heldentat wurde der Frankt. Zeitung telegraphisch gemeldet 
(v. 10, Nov., Nr. 312, Erstes Morgenblatt S. 8). 
ı Vgl. die deutsche Felddienstordnung Art. 522. Auch England hat 
im Transvaalkrieg die Einwohner für die Erhaltung von Eisenbahnen und 
Telegraphen sowie für die Sicherheit in der Nähe von Wohnungen ohne 
weiteres verantwortlich gemacht. Vgl. ALBERT ZORN, S. 242.
	        
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