Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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sind damit ebenso wie früher die Landes-Preßgesetze, soweit nicht 
Vorbehalte in den Reichsgesetzen gemacht sind, ersetzt und auf- 
gehoben worden **. 
Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das 
Einspruchsrecht der Verwaltungsbehörden gegen die Eintragung 
von Vereinen und über die Entziehung der Rechtsfähigkeit treten 
als öffentlich-rechtliche den Vorschriften des Reichs-Vereinsgesetzes 
hinzu ”. 
Ueber die Zulässigkeit dienstrechtlicher Einschränkungen der 
reichsgesetzlichen Vereinsfreiheit durch Landesgesetze gibt das 
Reichsvereinsgesetz, von dem man es erwarten sollte, keinen aus- 
drücklichen Aufschluß. Das Reichsbeamtengesetz enthält denn 
auch keine ausdrückliche Einschränkung der Vereinsfreiheit der 
Reichsbeamten. Nur für Militärbeamte besteht im Reichsmilitär- 
gesetz vom 2. Mai 1874 eine solche Beschränkung ®. Das baye- 
rische Beamtengesetz aber bestimmt im Art. 16: 
„Die Teilnahme an einem Vereine, dessen Zwecke oder Be- 
strebungen den staatlichen oder dienstlichen Interessen zuwider- 
laufen, ist dem Beamten untersagt.“ 
16 Reichsverfassung Art. 2; Rstr@. $ 30; RVerG. $$ 23, 24. 
2? BGB. 88 43, 61, 62, 63, 71, 74 Abs. II. 
” Das BG. erklärt den Art. 16 für Militärbeamte neben dem $ 49 des 
Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 für anwendbar. & 49 Abs. II ver- 
bietet den zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen „die Teilnahme an 
politischen Vereinen und Versammlungen*. Zu diesen Personen gehören 
nach 8 38 1. c. auch die Militärbeamten und die Zivilbeamten der Militär- 
verwaltung. Die Verbote des BG. Art. 16 und des RMilG. $ 49 Abs. II 
decken sich nun keineswegs genau. Art. 16 1. c. erfaßt nicht alle und nicht 
nur die politischen Vereine, 8 49 Abs. II erfaßt nur politische Vereine, diese 
aber alle. Es entsteht deshalb die Frage, ob Art. 16 des BG., insoweit er 
über den $ 49 Abs. II des RMilG. hinausgeht, auf Militärbeamte erstreckt 
werden konnte. Die Frage ist meines Erachtens zu bejahen, da das RMilG. 
das Dienstrecht der Militärbeamten nicht vollständig regeln wollte und daher 
der Staatsgesetzgebung vorbehalten blieb, ergänzende Regeln aufzustellen. 
Auch könnte es nicht angehen, daß hinsichtlich des Schutzes der dienst- 
lichen Interessen Militärbeamte einem milderen Rechte unterstehen sollten 
als Zivilbeamte,
	        
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