Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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für unbeschreibliche Schandtaten büßen muß, dann nimmt die 
Stimmungsmache der Presse noch tollere Formen an und zieht 
wohl auch das nicht unterrichtete Ausland in den Entrüstungs- 
taumel hinein. 
Richte man aber seine Anklagen gerechterweise lieber gegen 
diejenigen, welche die Rechtsverletzungen und Scheußlichkeiten 
angeregt und begangen haben und nicht gegen diejenigen, welche 
die Strafe. vollstrecken und dem beleidigten öffentlichen Gewissen 
Genugtuung verschaffen. 
28*r
	        
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