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schaft, innerhalb deren sich der Begriff im Laufe des 19. Jahr-
hunderts vollendet hat, kennen ıhn ebenfalls nur in Hinblick auf
den jeweiligen Staat, um den oder dessen Angehörige es sich han-
delt. So verschieden die Entwickelung der einzelnen Staaten ist,
so verschieden ist auch die Auffassung der Staatsangehörigkeit,
ja häufig wird sogar dieses Wort abgelehnt und durch etwas ganz
anderes ersetzt: Nationalität, Indigenat, Staatsbürgerschaft usw.,
wobei im Einzelfall mit diesen Ausdrücken eine ganz bestimmte
Vorstellung mit jeweils verschiedenem Inhalt verbunden sein kann.
Selbstverständlich lassen sich alle diese Bezeichnungen auf eine
gemeinschaftliche Basis zurückführen, namentlich im Hinblick auf
den internationalen Verkehr. Aber diese gemeinsame Basis stellt
nicht das Wesen der Staatsangehörigkeit als solcher dar®, son-
dern eben nur das Ergebnis einer Untersuchung unter dem je-
weiligen Gesichtspunkt, also etwa des internationalen Verkehrs,
die überdies für den einzelnen der in Betracht gezogenen Staaten
oder Staatsrechte den Ausgangspunkt als gegeben annehmen muß,
will sie nicht wiederum zu verschwommenen Feststellungen führen.
Gewiß ist es richtig, daß der Gesichtspunkt des internationalen
Verkehrs und der internationalen Abgrenzung sehr viel zur Aus-
bildung des Begriffs der Staatsangehörigkeit beigetragen hat. Aber
entwickelt hat sich der Begriff jeweils im innerstaatlichen Recht,
und deshalb kann zwar aus jenem Gesichtspunkt mancher wich-
tige Anhalt und manche Brücke herausentwickelt werden, mehr
aber nicht®.
® Deshalb gibt auch die sonst sehr wertvolle Untersuchung von
v. MARTITZ a. a. O. keine endgültige Lösung der Frage der Staatsange-
hörigkeit. — Will man allgemein den Begrift der Staatsangehörigkeit ge-
winnen, so muß, wie GRABOWSKY a. a. O. zutreffend bemerkt, ein ver-
wischtes Bild entstehen. Nur paßt sein Vergleich nicht recht; an Stelle
der riesenhaften Vergrößerung einer winzigen Photographie wäre besser
das „typische“ Bild LoMBROSos zum Vergleich geeignet.
° Zu beachten ist hier, daß die Entwickelung durch den internationalen
Verkehr regelmäßig gegenüber dem innerstaatlichen Recht eine Ausnahme