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Reich an Stelle der Einzelstaaten gleichmäßig die Vertretung aller
Angehörigen der das Reich bildenden Einzelstaaten, Art. 3
letzter Abs. und nur insoweit statuiert die NBV. ein wirkliches
Reichsbürgerrecht. Bis zum Erlaß des Reichsgesetzes von 1870
war also auch im Verkehr mit dem Ausland der Begriff der die
Reichsangehörigkeit vermittelnden einzelstaatlichen Staatsange-
hörigkeit von sehr großer Bedeutung, um im Reichsrecht nun-
mehr bis auf verschwindende Reste vor der Reichsangehörigkeit
zurückzutreten. Die Zugehörigkeit zum Einzelstaat ist damit aber
nicht beseitigt, sie ist als Vermittler der Reichsangehörigkeit aus-
drücklich aufrecht erhalten, und lediglich soweit es sich um ihren
Erwerb oder Verlust bandelt, ist eine Weiterbildung des jeweiligen
Staatsrechts durch das Reichsgesetz bewirkt worden. Ihr Inbalt
dagegen ist, soweit nicht reichsgesetzliche Aenderungen stattge-
funden haben, durchaus nach Landesrecht zu beurteilen, das sogar
bei der reichsgesetzlichen Regelung der Materie in den Grund-
zügen speziell durch das Recht des Präsidialstaats einen wesent-
lichen Einfluß übte”, wo man schon verhältnismäßig früh zu
einer Regelung auf „mittlerer Linie“, wie die Motive sich aus-
drücken, gelangt war. Es soll nun im folgenden versucht wer-
den, in der angedeuteten Weise aus diesem Preußischen Recht
bis 1870 den Begriff der Staatsangehörigkeit zu gewinnen, der
dann für das Reichsgesetz also bestimmend war.
1l.
Das Wesen der Zugehörigkeit zum Staat bestimmt sich in erster
Linie nach der Auffassung vom Staat überhaupt. Wir sprechen dem-
gemäß heute von einer Personal- und einer Gebietshoheit des Staats,
man faßt den Staat als einen persönlichen und einen territorialen
Verband auf. Damit wird die Zugehörigkeit zum Staat doppelt
bestimmt: einmal rein persönlich in Hinblick auf das den Staat
11 GRABOWSKY a. a. O. S. 211 und 243 unter Berufung auf den Kon-
mentar von CAHN zum StAG.; v. MARTITZ a. a. O. S. 1152.