Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Reich an Stelle der Einzelstaaten gleichmäßig die Vertretung aller 
Angehörigen der das Reich bildenden Einzelstaaten, Art. 3 
letzter Abs. und nur insoweit statuiert die NBV. ein wirkliches 
Reichsbürgerrecht. Bis zum Erlaß des Reichsgesetzes von 1870 
war also auch im Verkehr mit dem Ausland der Begriff der die 
Reichsangehörigkeit vermittelnden einzelstaatlichen Staatsange- 
hörigkeit von sehr großer Bedeutung, um im Reichsrecht nun- 
mehr bis auf verschwindende Reste vor der Reichsangehörigkeit 
zurückzutreten. Die Zugehörigkeit zum Einzelstaat ist damit aber 
nicht beseitigt, sie ist als Vermittler der Reichsangehörigkeit aus- 
drücklich aufrecht erhalten, und lediglich soweit es sich um ihren 
Erwerb oder Verlust bandelt, ist eine Weiterbildung des jeweiligen 
Staatsrechts durch das Reichsgesetz bewirkt worden. Ihr Inbalt 
dagegen ist, soweit nicht reichsgesetzliche Aenderungen stattge- 
funden haben, durchaus nach Landesrecht zu beurteilen, das sogar 
bei der reichsgesetzlichen Regelung der Materie in den Grund- 
zügen speziell durch das Recht des Präsidialstaats einen wesent- 
lichen Einfluß übte”, wo man schon verhältnismäßig früh zu 
einer Regelung auf „mittlerer Linie“, wie die Motive sich aus- 
drücken, gelangt war. Es soll nun im folgenden versucht wer- 
den, in der angedeuteten Weise aus diesem Preußischen Recht 
bis 1870 den Begriff der Staatsangehörigkeit zu gewinnen, der 
dann für das Reichsgesetz also bestimmend war. 
1l. 
Das Wesen der Zugehörigkeit zum Staat bestimmt sich in erster 
Linie nach der Auffassung vom Staat überhaupt. Wir sprechen dem- 
gemäß heute von einer Personal- und einer Gebietshoheit des Staats, 
man faßt den Staat als einen persönlichen und einen territorialen 
Verband auf. Damit wird die Zugehörigkeit zum Staat doppelt 
bestimmt: einmal rein persönlich in Hinblick auf das den Staat 
  
  
11 GRABOWSKY a. a. O. S. 211 und 243 unter Berufung auf den Kon- 
mentar von CAHN zum StAG.; v. MARTITZ a. a. O. S. 1152.
	        
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