Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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noch in der ursprünglichen, auf den territorialen Verband bezüg- 
lichen Sinn gebraucht ist, spricht nicht nur der Umstand, daß 
damals noch in einer ganzen Reihe von Staaten das Staatsgebiet 
der Ausgangspunkt war, sondern vor allem, daß hier „für ganz 
Deutschland“ ein gemeinsames Indigenat geschaffen ist — 
nachdem im unmittelbar voraufgehenden Artikel 2 RV. das Recht 
der Gesetzgebung innerhalb des in Art. 1 umschrie- 
benen Bundesgebietes dem Reich vorbehalten wurde. 
Art. 3 RV. hat danach denn auch zunächst nur die Bedeutung 
eines innerhalb des Bundesgebietes überall ver- 
bindlichen Gesetzes, so daß im Hinblick auf Art. 2 RV. 
die zweite Satzhälfte in Absatz 2 überflüssig erscheint. Erst 
durch den Untersatz: „mit der Wirkung, daß...“ wird auf das 
persönliche Staatsangehörigkeitsverhältnis übergeleitet, und dieses 
tritt jetzt so in den Vordergrund, daß im letzten Absatz sogar 
gegenüber dem Reich ein staatsbürgerliches Recht „aller Deut- 
schen“ auf Schutz gegenüber den Ausland anerkannt wird”. 
Nur so konnte die Reichsverfassung trotz der Haftung am 
Territorium an der altüberlieferten Scheidung der alleinberechtigten 
Gemeinschaft der „ Einheimischen“ im Gegensatz zu den „Fremden“ "* 
anknüpfen, die nicht nur in Deutschland, sondern in allen Ländern 
germanischen Rechts einzig bewußt durchgeführt war. Man stufte 
nur nach den verschiedenen öffentlichen Verbänden ab, ohne daß 
man hierbei scharf zwischen staatlicher und bloß kommunaler 
Sonderung geschieden hätte '*. Einheimischer ist also, wer einem 
12 An dieser vom Territorialprinzip beeinflußten Indigenatsgesetzgebung 
bleibt aber auch das StAGes. von 1870 haften, und selbst das Gesetz vom 
22. 7. 1913 knüpft noch immer an die Niederlassung im Inland an, $$ 7 
und 8, während glücklicherweise der Verlust durch l10jährige Entfernung 
aus dem Reichsgebiet jetzt beseitigt ist. — Darüber, daß das um alle 
Reichsangehörige durch das gemeinsame Indigenat geknüpfte Band ein 
Loch hat, was mit dieser eigenartig unklaren Regelung zusammenhängt, 
vgl. v. Frisch, Das Fremdenrecht 1910, S. 128 ff. 
8 Vgl. die Zitate bei GIERKE, Deutsches Privatrecht I S. 444, Note 5. 
14 GIERKE 2.2. 0. S. 443; STOBBE, Deutsches Privatrecht 3. Aufl. 1893 I
	        
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