Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Folgen in sich schloß, so vor allem den Anspruch auf richter- 
lichen Schutz der Reichsgerichte gegen willkürliche Verletzung 
der Rechte deutscher Untertanen, sofern nicht etwa ım Einzelfall 
dem Rechtsverletzer ein privilegium de non avocando seu appel- 
lando zur Seite stand °'. Das öffentliche Leben baut sich in einem 
hochgetürmten Neben- und Uebereinander von Verbänden auf — 
von der untersten Stufe der verschiedenartig eingegliederten Lan- 
deseinwohner bis hinauf zum Kaiser. Von einem Staat in heutigem 
Sinne ist hier nicht die Rede, und demgemäß auch nicht von 
einer Zugehörigkeit zum Staat. Wohl aber begründet von allem 
Anfang an die Zugehörigkeit zum unteren Verband eine Glied- 
stellung zum oberen Verband, so daß also der einzelne Volksge- 
nosse nicht nur durch ein unmittelbares Band dem engeren Verband, 
sondern zugleich der weiteren freien Volksgemeinschaft eingegliedert 
ist ”°, die ihre Spitze im Kuiser als der von Gott gesetzten Ver- 
körperung der höchsten irdischen Herrschergewalt findet. Nach 
germanischer Weise dachte man sich diese letztere als die oberste 
Dienst- und ÖOberlehnsherrlichkeit über Land und Volk, aus der 
die obersten richterlichen, Kriegs- und schirmherrlichen Befug- 
nisse fließen ”. So kommt dem Mitglied eines jeden Verbandes 
nach oben und unten gleichmäßig eine genau bezeichnete Stellung 
zu”, die sich unmittelbar als Anspruch auf Teilnahme an der 
mäßigkeit, die Begründung eines wirklichen Untertanenverhältnisses zur 
Folge gehabt haben. — Erst gegen den Ausgang des alten Reichs gelangte 
man dazu, die Reichsangehörigkeit als solche zu abstrahieren: man verlieh 
eine unmittelbare Reichsangehörigkeit, sei es unmittelbar als solche, oder 
‘daß man sie bei Anstellung im Reichsdienst anerkannte, mit dem Vorbe- 
halt, daß eine irgendwo im Reich erfolgte Niederlassung hinzukam, vgl. 
GÖNNER, Teutsches Staatsrecht 1804, S. 58 ff. 
®?! Vgl. Bäur, Rechtsstaat 1864, S. 120 ff.; ZACHARIA a. a. O. S. I 399, 
Note 3, 257 Note 2; ZÖPFL, Staats- und Rechtsgeschichte 2. Aufl. 1844 II, 
S. 225. 
22 GIERKE, Deutsches Genossenschaftsrecht II S. 440. 
33 GIERKE a. a. OÖ. II S. 564. 
23 GIERKE a. a. O. IIS. 440. — Es ist deshalb an sich durchaus richtig,
	        
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