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so gegenüber dem Stadtherrn ””. In der Zunft besteht dagegen
Vollgenossenrecht für den Neuaufgenommenen, der gleichermaßen
wie er in einem mittelbaren Verhältnis zur Stadt usw. steht, wie-
der das Verhältnis eines gewissen Personenkreises zu den Ver-
bänden vermittelt, so seiner Ehefrau, Kinder, Gesellen, Lehrlinge
usw.”°. Und in demselben mittelbaren Verhältnis steben die anderen
städtischen Schutzgenossen aller Art, die Fremden, Gäste, Aus-
bürger und wie sie sonst heißen, alles Einwohner, denen der An-
spruch auf Schutz gegen die Stadt zukommt, wofür sie ihr mit
ihrer Person oder ihrem Vermögen dienen, sei es unmittelbar
durch Heerespflicht, wie bei dem noch nicht unmittelbar einge-
bürgerten Zunftgenossen, sei es mittelbar durch Abgaben". Der
Stadtherr oder die Stadt selbst gehört wieder einem ständischen
Korpus an, der Zunftgenosse wird dann mittelbares Glied der
Landschaft, gegenüber der er ganz ebenso wie gegenüber der
Stadt berechtigt und verpflichtet wird’. Die Landschaft vertritt
so die einzelnen „Landesangehörigen“ durch die ihnen übergeord-
neten einzelnen „Stände*, gleichzeitig aber auch die Gesamtheit
aller dieser Landesangehörigen durch die ständische Gemeinde, das
ständische Korpus. Dieses tritt dem Landesherrn, der Landesobrig-
keit, als unabhängiger und gleichberechtigter Faktor gegenüber,
als organisierte Landesgemeinde, in der das Land — als Inbegriff
der, dem Landesherrn gegenüber zu einer selbständigen Einheit
organisch verbundenen, persönlichen und dinglichen Rechtskreise
— das Rechtssubjekt darstellt ®, die „Vereinigten Stände“ da-
gegen die eigentlichen vollbürtigen Bürger.
Es steht also neben dem „Landesherrn“ und dessen unmittel-
baren Untersassen als selbständiger Verband die durch die Gesanıt-
28 GIEBKE a. a. OÖ. I S. 365 Note 31, 878 usw.
1% GIERKE a. a. O. I S. 380 Note 74.
°0 GIERKE a. a. O. IS. 381.
si (GIERKE a. a. OÖ. IS. 573.
3%? GIERKE a. a. O. IS. 562, 566, 573; ZöPFL a. a. O. S. 226 ff.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 3/4. 29