Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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heit der vereinigten Landstände dargestellte Landesgemeinde, die 
alle Einwohner des „Staatsgebiets“ umfaßt, d. h. des dem fürst- 
lichen kraft Amts- oder Lehnsherrlichkeit begründeten Herrschafts- 
recht unterworfenen Territoriums, soweit sie einem Verband an- 
gehören, der durch die Stände vertreten wird. Die Landschaft 
ist an sich ebenso landsässig, wie die einzelnen sie bildenden 
Stände, auch sie untersteht dem fürstlichen Herrschaftsrecht, in- 
dessen nicht schlechthin, sondern nur nach Maßgabe eines ini ein- 
zelnen durch Herkommen oder speziellen Rechtstitel genau um- 
rissenen Rechtsverhältnisses ®®. Es bestehen so gewisse Bezie- 
hungen herrschaftlicher Natur zwischen dem Landesherın und den 
Einwohnern des Landes; insbesondere besitzt er in der Regel die 
Gerichtsbarkeit gegenüber den Einwohnern, und die Landschaft 
als solche hat insoweit selten eigene Rechte erlangt *. Umge- 
kehrt werden aber diese herrschaftlichen Rechte des Landesherrn 
durch spezielle Rechtstitel gegenüber einzelnen Ständen oder Her- 
ren in ebenso mannigfaltiger Weise beschränkt; so insbe- 
sondere gerade hinsichtlich der Gerichtsbarkeit, die speziell in 
Brandenburg-Preußen auf dem platten Land so gut wie überall 
der Grundherrschaft zustand ®. Die Landeseinwohner sowohl wie 
das Land, das Territorium, standen so in mannigfaltiger Bezie- 
hung zu den verschiedenen Herrschaftsrechten, sei es der Land- 
schaft oder aber des Fürsten. Und wie dasselbe Stück Land zu 
verschiedenen Territorien gehören konnte °®, so bestanden auch 
hinsichtlich der Rechte über die es bewohnenden Leute derartige 
Doppelbeziehungen °”, 
Seit dem 14. Jahrhundert beginnt sich der Gedanke eines 
über Ständen und Landesherrn stehenden einheitlichen 
#® ZACHARIÄ a. a. O. S. 258, ZÖPFL a. a. O. S. 226, 
$! GIERKE a. a. OÖ. I S. 535, 566. 
855 Krıv, Die Landgemeinde in den östlichen Provinzen Preußens 
(Schriften des Vereins für Sozialpolitik Bd. 47) S. 27 ff. 
86 (JIERKE a. a. O. IS. 535 Note 2. 
9” MEJER in Friedbergs Zeitschrift für Kirchenrecht Bd. 22 S. 222.
	        
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