Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Untertanenverhältnis gegenüber dem Staat oder dem ilın dar- 
stellenden Landesherrn an Stelle des alten herrschaftlichen oder 
genossenschaftlichen Verhältnisses hervor, besonders als planmäßig 
eine innere Kolonisation einsetzte, bei der von vornherein alle 
Zwischenglieder ausschieden. Diese in Brandenburg-Preußen an- 
gesetzten salzburger, französischen usw. Emigranten wurden nicht 
als Untersassen des Landesherrn angenommen, sondern als Staats- 
untertanen, ohne daß ein persönliches Herrschaftsverhältnis be- 
gründet worden wäre. Ebenso ist es das landesherrliche Beam- 
tenheer, das in unmittelbare Beziehung zu dem vom Herrscher 
repräsentierten Staat tritt. 
Der alte ständische Verband erfuhr indessen in gleichem 
Maße eine Verstärkung, und zwar einmal nach der Seite der per- 
sönlichen Vermittelung zwischen Land und Leuten gegenüber dem 
allumfassenden Staat: soweit der Staat vor den Privilegien der 
Grundherrschaft halt macht, findet er hier seine Grenze, so daß 
mit Recht gesagt werden konnte, der Staat des ancien regime 
hört in Preußen bei den Dominien auf“. Die Gutsherrschaft ver- 
tritt ihre Hintersassen gegenüber dem Staat in jeder Hinsicht. 
Parallel hiermit verläuft eine zweite ständische Verbindung nach 
der privatrechtlichen Seite hin. Der Staat ist berufsständisch ge- 
gliedert. 
Nun stellte sich aber tatsächlich das Bild keineswegs so ein- 
fach dar, wie es der Betrachter von heute zeichnet. Vor allem 
bestand keine Klarheit über die Abgrenzung der einzelnen Be- 
ziehungen sowohl in sich, wie untereinander. Und die juristische 
Doktrin jener Zeit war nicht in der Lage, die einzelnen Bezie- 
hungen in sich und gegeneinander klar zu erkennen. Nicht ge- 
klärt ist insbesondere das unmittelbare Verhältnis des Staats zum 
Untertan, die persönliche Zugehörigkeit zum Landesverband, wo- 
bei indessen an Stelle des persönlichen der dingliche Verband ge- 
“ Keıv a. a. O. S. 41; MuıEr, Reform der Verwaltungsorganisation 
unter Stein und Hardenberg 1881, S. 116.
	        
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