Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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setzt wurde, in dem nächst der Person des Monarchen die Ein- 
heit des Staats am ersten :und vollkommensten zur Erscheinung 
gelangt“. Das persönliche Untertanenverhältnis wird so zu einem 
Ausfluß der Territorialhoheit des allmächtigen Staats, während 
andererseits dieses letztere Verhältnis, wenn überhaupt, nach Ans- 
logie der alten herrschaftlichen Unterworfenheit, als Untertanen- 
pflicht gedeutet wird. die sich in einer weitgehenden Treue- und 
Gehorsamspflicht erschöpft. Den Rechtsgrund dieser Unterwerfung 
erblickt man nach der mehr und mehr zur Geltung gelangenden 
Vertragstheorie in einer ausdrücklichen oder stillschweigenden ver- 
traglichen Unterwerfung als Untertan unter die Staatsgewalt**. 
Und je nach dem Maße, in dem diese Unterwerfung stattgefunden 
haben soll, findet eine verschiedene Abstufung statt, welche Auf- 
fassung um so notwendiger war. als trotz des Vernichtungskampfs 
der Herrschergewalt gegen die Landstände, trotz der Besiegelung 
des Polizeistaats, der die Einwohner unmittelbar als Untertanen 
des den Staat darstellenden Herrschers ansieht und sich deshalb 
stets unmittelbar an sie wendet, von einer persönlichen Verbin- 
dung dieser Einwohner zum Staat wenig zu spüren ist. Das Be- 
wußtsein, daß der Staat ein persönlicher Verband auf dinglicher 
Grundlage sei, läßt sich zwar nachweisen, stößt aber in der Praxis 
auf unüberwindliche Schwierigkeiten. Allenthalben stehen erwor- 
bene Rechte, mit denen man sich als „Privilegien“ abfindet, und 
sie demgemäß respektiert, soweit nicht im Einzelfall die „Staats- 
raison“ eine Durchbrechung erfordert. Und besonders ist es das 
ständische Band, das eine Klärung hindert. 
Darüber, was das Wesen und dem Inhalt der Unterworfenheit 
4 Es ist hierbei mit Meser a. a. O. der Vorbehalt zu machen, daß 
diese Einheit des Territoriums im Grunde genommen auch nur medio der 
Person des Monarchen bewirkt wurde. Tatsächlich bestand diese Einheit 
meist nur nach außen; die Vielheit kommt schon äußerlich durch den Ge- 
brauch der Worte „Unsere Lande, Unsere Staaten“ zum Ausdruck, wie 
man denn auch früher nur einen König „in“ Preußen kannte. 
#2 So direkt die Altenburgische Verfassung vom 29. 4. 1831, 8 38.
	        
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