— 453 —
setzt wurde, in dem nächst der Person des Monarchen die Ein-
heit des Staats am ersten :und vollkommensten zur Erscheinung
gelangt“. Das persönliche Untertanenverhältnis wird so zu einem
Ausfluß der Territorialhoheit des allmächtigen Staats, während
andererseits dieses letztere Verhältnis, wenn überhaupt, nach Ans-
logie der alten herrschaftlichen Unterworfenheit, als Untertanen-
pflicht gedeutet wird. die sich in einer weitgehenden Treue- und
Gehorsamspflicht erschöpft. Den Rechtsgrund dieser Unterwerfung
erblickt man nach der mehr und mehr zur Geltung gelangenden
Vertragstheorie in einer ausdrücklichen oder stillschweigenden ver-
traglichen Unterwerfung als Untertan unter die Staatsgewalt**.
Und je nach dem Maße, in dem diese Unterwerfung stattgefunden
haben soll, findet eine verschiedene Abstufung statt, welche Auf-
fassung um so notwendiger war. als trotz des Vernichtungskampfs
der Herrschergewalt gegen die Landstände, trotz der Besiegelung
des Polizeistaats, der die Einwohner unmittelbar als Untertanen
des den Staat darstellenden Herrschers ansieht und sich deshalb
stets unmittelbar an sie wendet, von einer persönlichen Verbin-
dung dieser Einwohner zum Staat wenig zu spüren ist. Das Be-
wußtsein, daß der Staat ein persönlicher Verband auf dinglicher
Grundlage sei, läßt sich zwar nachweisen, stößt aber in der Praxis
auf unüberwindliche Schwierigkeiten. Allenthalben stehen erwor-
bene Rechte, mit denen man sich als „Privilegien“ abfindet, und
sie demgemäß respektiert, soweit nicht im Einzelfall die „Staats-
raison“ eine Durchbrechung erfordert. Und besonders ist es das
ständische Band, das eine Klärung hindert.
Darüber, was das Wesen und dem Inhalt der Unterworfenheit
4 Es ist hierbei mit Meser a. a. O. der Vorbehalt zu machen, daß
diese Einheit des Territoriums im Grunde genommen auch nur medio der
Person des Monarchen bewirkt wurde. Tatsächlich bestand diese Einheit
meist nur nach außen; die Vielheit kommt schon äußerlich durch den Ge-
brauch der Worte „Unsere Lande, Unsere Staaten“ zum Ausdruck, wie
man denn auch früher nur einen König „in“ Preußen kannte.
#2 So direkt die Altenburgische Verfassung vom 29. 4. 1831, 8 38.