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selbst in dem so heiklen Punkt des Militärs spielen Privilegien
und Ausnahmen eine wichtige Rolle.
I.
Nach FISCHER “ teilen sich „alle Einwohner in Einheimische
und Fremde. Erstere haben entweder durch die Geburt oder
durch die feierliche Aufnahme das Staatsbürgerrecht erhalten.
Letztere genießen aber nur einstweilen, solange ihr Aufenthalt
dauert, das Untertanenrecht*, $ 509. Aus dem letzten Satz ergibt
sich, daß jede im Staatsgebiet aufenthältliche Person als „Uhnter-
tan“ angesehen wird; dies bestätigt $ 591: „Die Fremden sind
Untertanen, aber nicht Staatsbürger“. Die Einheimischen sind,
$ 510, „vollkommene Staatsbürger, die alle staatsbürgerschaft-
lichen Rechte und Vorteile genießen‘, nur sie bilden die „Staats-
genossenschaft“, $8 534, 591. Sie besitzen das Indigenatsrecht *,
48 Lehrbegriff sämtlicher Kameral- und Polizeirechte, 1785.
“ FISCHER ist aber beim Gebrauch dieses Worts inkonsequent, in $ 989
werden Indigenatsrecht und Untertanenrecht gleichgestellt, obwohl an
Staatsbürgerrecht gedacht ist, wie sich aus $ 592 ergibt. — Der FIScHERsche
„Staatsgenosse“ scheint sich mit dem „Landesuntertan® der Altenburg.
Verfassung von 1831 zu decken, deren System als Zeitspiegel mit Rück-
sicht auf die Verwandtschaft mit der FısoHerschen Darstellung hier zum
Vergleich herangezogen sei. Alle Einwohner des Herzogtums Altenburg
sind als Untertanen anzusehen, und stehen zum Lande entweder als Landes-
untertanen in einem dauernden, oder als zeitige Untertanen in einem
vorübergehenden Verhältnis, $ 38. „Staatsangehörig“ wären hier also
auch der zeitige Untertan, d. h. der sich nur im Herzogtum aufhaltende
fremde Untertan, Landesuntertan oder Einwohner ist dagegen, wer im
Gebiet des Herzogtums ein eigenes Hauswesen gründet oder einem solchen
angehört, $ 39, er besitzt das Staatsbürgerrecht, $ 40, das gewisse poli-
tische Vorzüge enthält, 8$ 81 ff. Der Eintritt in diese Rechtsstellung er-
folgt durch Geburt von altenb. Eltern, Verehelichung, Verleihung eines
Staats-, Kirchen- oder Schulamts, Eintritt ın Militär- oder Hofdienst, Auf-
nahme in eine Gemeinde des Landes, und schließlich durch Beleihung mit
einem Rittergut, $ 41. Verlustgründe sind Verehelichung, Eintritt in
fremden Dienst und Auswanderung; in den beiden letzteren Fällen kann
mit landesherrlicher Verwilligung das Untertanenverhältnis fortdauern.