Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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selbst in dem so heiklen Punkt des Militärs spielen Privilegien 
und Ausnahmen eine wichtige Rolle. 
I. 
Nach FISCHER “ teilen sich „alle Einwohner in Einheimische 
und Fremde. Erstere haben entweder durch die Geburt oder 
durch die feierliche Aufnahme das Staatsbürgerrecht erhalten. 
Letztere genießen aber nur einstweilen, solange ihr Aufenthalt 
dauert, das Untertanenrecht*, $ 509. Aus dem letzten Satz ergibt 
sich, daß jede im Staatsgebiet aufenthältliche Person als „Uhnter- 
tan“ angesehen wird; dies bestätigt $ 591: „Die Fremden sind 
Untertanen, aber nicht Staatsbürger“. Die Einheimischen sind, 
$ 510, „vollkommene Staatsbürger, die alle staatsbürgerschaft- 
lichen Rechte und Vorteile genießen‘, nur sie bilden die „Staats- 
genossenschaft“, $8 534, 591. Sie besitzen das Indigenatsrecht *, 
  
48 Lehrbegriff sämtlicher Kameral- und Polizeirechte, 1785. 
“ FISCHER ist aber beim Gebrauch dieses Worts inkonsequent, in $ 989 
werden Indigenatsrecht und Untertanenrecht gleichgestellt, obwohl an 
Staatsbürgerrecht gedacht ist, wie sich aus $ 592 ergibt. — Der FIScHERsche 
„Staatsgenosse“ scheint sich mit dem „Landesuntertan® der Altenburg. 
Verfassung von 1831 zu decken, deren System als Zeitspiegel mit Rück- 
sicht auf die Verwandtschaft mit der FısoHerschen Darstellung hier zum 
Vergleich herangezogen sei. Alle Einwohner des Herzogtums Altenburg 
sind als Untertanen anzusehen, und stehen zum Lande entweder als Landes- 
untertanen in einem dauernden, oder als zeitige Untertanen in einem 
vorübergehenden Verhältnis, $ 38. „Staatsangehörig“ wären hier also 
auch der zeitige Untertan, d. h. der sich nur im Herzogtum aufhaltende 
fremde Untertan, Landesuntertan oder Einwohner ist dagegen, wer im 
Gebiet des Herzogtums ein eigenes Hauswesen gründet oder einem solchen 
angehört, $ 39, er besitzt das Staatsbürgerrecht, $ 40, das gewisse poli- 
tische Vorzüge enthält, 8$ 81 ff. Der Eintritt in diese Rechtsstellung er- 
folgt durch Geburt von altenb. Eltern, Verehelichung, Verleihung eines 
Staats-, Kirchen- oder Schulamts, Eintritt ın Militär- oder Hofdienst, Auf- 
nahme in eine Gemeinde des Landes, und schließlich durch Beleihung mit 
einem Rittergut, $ 41. Verlustgründe sind Verehelichung, Eintritt in 
fremden Dienst und Auswanderung; in den beiden letzteren Fällen kann 
mit landesherrlicher Verwilligung das Untertanenverhältnis fortdauern.
	        
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