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tanenstellung gegenüber dem Staat mit den Abhängigkeitsverhält-
nissen im Staat durcheinanderwirft, den Beweis dafür, daß tat-
sächlich ein mittelbares und ein unmittelbares Staatsuntertanen-
verhältnis unterschieden wurde ®’: Der Untertan ist indigena nicht
nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber der Zwischen-
herrschaft. Als Eingeborener.ist er mit dem Gebiet verwachsen
und steuert demgemäß im Falle der Auswanderung °® nicht nur
den: Staat, der „Landeshoheit*, $ 621, sondern auch der Zwischen-
herrschaft, sei dies nun eine Gemeinde oder eine Gutsherrschatt,
$ 624. Aber der Staat nimmt das Abfahrtsgeld nicht unmittel-
bar vom Hintersassen, sondern vom „unmittelbaren Untertan“,
dem „Landsassen*°® der selbst das Abzugsrecht besitzt*, $ 627,
der nach $ 706 für einen „Repräsentanten der übrigen Untertan-
schaft gehalten wird“ — genau so, wie der Staat die Kontribu-
65° Noch ZA0HARIÄ und KLÜRBER unterscheiden „mit und ohne Mittel
unterworfene Untertanen der Landesfürsten*.
5 Es sind zwei Fälle zu. scheiden: das eigentliche Abzugsrecht und
die Nachsteuer;; letztere wird vom Fremden bei Erhebung einer inländischen
Erbschaft genommen. Der Rechtsgrund der Abgaben ist wohl in der Ge-
richtsbarkeit, dem alten Königsschutz zu suchen, wie auch FIscoHErR $ 622
andeutet, und nach ALR. II 17 8$ 127, 140 anzunehmen ist. FISCHER
selbst leitet $ 620 ganz im Siune der damaligen Anschauung diese Abgabe
aus dem „Staatsobereigentum, das mit der Gerichtsbarkeit verknüpft war“,
her, und verweist auf den Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Durch
die Auswanderung wird dem Staat ein Teil des „Vermögens des Staats in
seiner ganzen Masse“ entzogen, der Staat also unvermögend gemacht, die
allgemeinen Ausgaben zu bestreiten, während aber „jenes Vermögen im
Lande unter dem Staatsschutz erzeugt und erworben worden ist“. Wie so
oft, erhebt sich also auch hier das ALR. weit über die gemeine Auffassung.
Vgl. im übrigen auch GIERKE, Deutsches Privatrecht I, S. 450 ff.
6° Dieser Ausdruck „Landsaßen“ ist bezeichnend; gedacht ist wohl
kaum an die Bedeutung von „privilegierter Untertan“, sondern es ist mehr
der Aktivlandsassiat gemeint, als „Inbegriff der dem Inländer in diesem
Verhältnis zukommenden Rechte“ (KLUsER a. a. O. $ 269c), vgl. den im
Text zit. $ 706 bei FıscHEr, sowie $ 10 des Neuostpreuß. Regl. über die
Verteilung der Geschäfte vom 3. 3. 1797, der den „Vasallen und Unter-
tanen* gleiche Rechtspflege zusichert.