Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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tanenstellung gegenüber dem Staat mit den Abhängigkeitsverhält- 
nissen im Staat durcheinanderwirft, den Beweis dafür, daß tat- 
sächlich ein mittelbares und ein unmittelbares Staatsuntertanen- 
verhältnis unterschieden wurde ®’: Der Untertan ist indigena nicht 
nur gegenüber dem Staat, sondern auch gegenüber der Zwischen- 
herrschaft. Als Eingeborener.ist er mit dem Gebiet verwachsen 
und steuert demgemäß im Falle der Auswanderung °® nicht nur 
den: Staat, der „Landeshoheit*, $ 621, sondern auch der Zwischen- 
herrschaft, sei dies nun eine Gemeinde oder eine Gutsherrschatt, 
$ 624. Aber der Staat nimmt das Abfahrtsgeld nicht unmittel- 
bar vom Hintersassen, sondern vom „unmittelbaren Untertan“, 
dem „Landsassen*°® der selbst das Abzugsrecht besitzt*, $ 627, 
der nach $ 706 für einen „Repräsentanten der übrigen Untertan- 
schaft gehalten wird“ — genau so, wie der Staat die Kontribu- 
65° Noch ZA0HARIÄ und KLÜRBER unterscheiden „mit und ohne Mittel 
unterworfene Untertanen der Landesfürsten*. 
5 Es sind zwei Fälle zu. scheiden: das eigentliche Abzugsrecht und 
die Nachsteuer;; letztere wird vom Fremden bei Erhebung einer inländischen 
Erbschaft genommen. Der Rechtsgrund der Abgaben ist wohl in der Ge- 
richtsbarkeit, dem alten Königsschutz zu suchen, wie auch FIscoHErR $ 622 
andeutet, und nach ALR. II 17 8$ 127, 140 anzunehmen ist. FISCHER 
selbst leitet $ 620 ganz im Siune der damaligen Anschauung diese Abgabe 
aus dem „Staatsobereigentum, das mit der Gerichtsbarkeit verknüpft war“, 
her, und verweist auf den Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Durch 
die Auswanderung wird dem Staat ein Teil des „Vermögens des Staats in 
seiner ganzen Masse“ entzogen, der Staat also unvermögend gemacht, die 
allgemeinen Ausgaben zu bestreiten, während aber „jenes Vermögen im 
Lande unter dem Staatsschutz erzeugt und erworben worden ist“. Wie so 
oft, erhebt sich also auch hier das ALR. weit über die gemeine Auffassung. 
Vgl. im übrigen auch GIERKE, Deutsches Privatrecht I, S. 450 ff. 
6° Dieser Ausdruck „Landsaßen“ ist bezeichnend; gedacht ist wohl 
kaum an die Bedeutung von „privilegierter Untertan“, sondern es ist mehr 
der Aktivlandsassiat gemeint, als „Inbegriff der dem Inländer in diesem 
Verhältnis zukommenden Rechte“ (KLUsER a. a. O. $ 269c), vgl. den im 
Text zit. $ 706 bei FıscHEr, sowie $ 10 des Neuostpreuß. Regl. über die 
Verteilung der Geschäfte vom 3. 3. 1797, der den „Vasallen und Unter- 
tanen* gleiche Rechtspflege zusichert.
	        
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