Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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tion oder Grundsteuer nicht unmittelbar vom Hufenbesitzer, son- 
dern von der Gutsherrschaft erhebt, der es überlassen bleibt, die 
Steuer von den Hufenbesitzern einzutreiben®”. Allerdings hatte 
sich die Landeshoheit in Preußen auch hier mehrfach durchzusetzen 
gewußt, indem sie durch Staatsverträge mit dem Ausland viele 
Erleichterungen geschaffen hatte, $$ 630 ff. Wie sehr indessen auch 
hier die Landeshoheit ihre Grenzen bei den Landsassen fand, beweist 
der Umstand, daß sich diese bei Domizilverlegungen im Inland 
ihr Abzugsrecht nicht nehmen ließen. 
IV. 
Diese FiscHERsche Darstellung findet sich im großen ganzen 
im ALR. wieder, das ja in der Hauptsache das geltende Recht 
nach einer mittleren ausgleichenden Linie geben will. Deshalb 
sind kleine Abweichungen unvermeidlich, besonders wenn man 
berücksichtigt, daß FISCHER in Halle lehrte, wo „das öffentliche 
Recht nicht anders gelehrt werden konnte, als mit Rücksicht auf 
Seiner Majestät Gerechtsame“ °, während das ALR. bereits starke 
Konzessionen an den Rechtsstaat enthält. Gewiß vereinigt sich 
auch hier die Fülle der Staatsgewalt in der Person des Mon- 
erchen — aber nicht in dem Sinne eines l’eiat e’est moi Lud- 
wigs XIV., sondern in dem Sinne Friedrichs Il, daß der Herrscher 
der erste Diener des Staates sei. Deshalb leitet das ALR. die 
Vereinigung der summa »potestas in der Person des Staatsober- 
haupts nicht aus einer absoluten Herrschaft über ein rechtloses Unter- 
tanenvolk her, sondern es läßt sie ihm zukommen zur Erreichung 
der im einzelnen näher umschriebenen Staatszwecke, die sich nach 
damaliger Auffassung in vifae sufficientia, tranquilliüas el secu- 
rüas erschöpfen, Il, 17 88 1ff. Kommt hier schon zum Aus- 
druck, daß der Staat eine Rechtsgemeinschaft darstellt, deren 
Zwecke zu erreichen für ihn keineswegs ein absolutes Recht 
© KeıL a. a. 0.S. 49 f. 
°ı BOBNHAK, Preuß. Staats- und Rechtsgeschichte S. 193.
	        
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