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gegenüber den Mitgliedern der Gemeinschaft darstellt, sondern
vielmehr eine Pflichtstellung bedingt, so zeigt sich dies noch
viel deutlicher, wenn man die Beziehungen zwischen dieser Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedern, sowie zwischen den Mitgliedern
unter sich ins Auge faßt. Das ALR. spricht bald von Einwoh-
nern (Einleitung 88 1, 76, 79; II 14 8 78; IL 17 8 127) oder
Landeseinwohnern (II 14 88 3, 4), bald von Mitgliedern des Staats
(Einl. 88 22, 73, 74, 84) oder Bürgern des Staats (Einl. $ 72,
II 18 81, 1119 81, II 20 8 151), bald von eingeborenen Unter-
tanen im Gegensatz zu denjenigen fremder Staaten oder Fremden
bzw. Ausländern (Einl. 88 34, 37, 41, 43, 80, II 17 8 127); die
korrespondierende AGO. spricht von Einwohnern und Untertanen
(1 8 2). Kommt es auch öfter vor, daß hinsichtlich des Gebrauchs
dieser Ausdrücke eine gewisse Promiskuität obzuwalten scheint,
so läßt sich doch der zugrunde liegende Gedanke des Staats als
einer Rechtsgemeinschaft nicht verkennen, und zwar einer Rechts-
gemeinschaft, die zunächst durchaus auf persönlicher Grundlage
beruht.
Ausgangspunkt ist die in der Einl. $$ 82 ff. in Anlehnung
an den Cod. Frid. I1 Tit.4 88 2 ff. niedergelegte naturrechtliche
Statuslehre, der wir bereits bei FISCHER begegneten. Darnach
ist zu unterscheiden zwischen den Rechten der Menschen als solcher,
& 82, die dem Individuum stets und unter allen Umständen zu-
kommen und durch Geburt oder Stand entstehen, also ex statu
hominum fließen, und Sachenrechten, die durch Handlungen oder
Begebenheiten entstehen, mit denen das Gesetz eine bestimmte
Wirkung verbunden hat, also ex jure rerum und ex obligatione per-
sonae fließen. Ex statu hominum fließen entweder allgemeine
Rechte des Menschen, $ 83, die den status hominum naturalis
darstellen und dreifacher Art sind: civitatis, libertatis, familiae.
Oder es sind besondere Rechte und Pflichten, die nicht dem status
naturalis, sondern besonderen bürgerlichen Einrichtungen und Zu-
ständen entspringen. Letztere beruhen nach $ 84 für „Mitglieder