des Staats auf dem persönlichen Verhältnis, in dem ein Jeder
gegen den Andern und den Staat selbst sich befindet“. Hierher
gehört die Verschiedenheit der Menschen nach Alter, Geschlecht,
Gewerbsstand usw. Die Sachenrechte schließlich werden ausschließ-
lich durch das Gesetz bestimmt, $ 85; hierher gehören also vor
allem die Privatrechte.
Es gehört danach jeder Mensch einem Staat an, er ist ent-
weder Mitglied des preußischen oder eines fremden Staats, ver-
möge welchen Verhältnisses besondere Rechte und Pflichten für
ihn gegenüber diesem Staat und dessen anderen Mitgliedern be-
stehen, die man als politische oder mitgliedschaftliche oder auch
staatsbürgerliche Rechte und Pflichten bezeichnen mag. Dieses
mitgliedschaftliche Verhältnis im preußischen Staat wird eben nicht
im Sinne eines einzigen umfassenden Verhältnisses zwischen Staat
und Untertan geregelt, sondern enumerativ und kasuistisch. Ebenso
vermissen wir eine rechtliche Garantie dieses Verlıältnisses im Sinne
der späteren Verfassungsgesetze; das ALR. beschränkt sich auf
eine sittliche Garantie der bürgerlichen Freiheit und einer gerech-
ten, auf Ordnung gegründeten Verwaltung. die nach den Worten
der Verordnung vom 22. Mai 1815 „in den Eigenschaften der Re-
genten und in ihrer Eintracht mit dem Volk“ in einer „nuch mensch-
lichem Denken sichersten Weise“ zu finden ist. Dem Gedanken
dieser Rechtsgemeinschaft entsprechen die Vorschriften der Ein-
leitung, die das Interesse des einzelnen dem der Gesamtheit unter-
ordnen, $ 74, wobei jedoch bei Aufgabe besonderer Rechte Ent-
schädigung in Aussicht gestellt wird, $ 75; ferner die Gleichstellung
von Rechten und Pflichten, nebst den Beschränkungen in der Aus-
übung der Rechte, $3 88 ff., was soweit geht, daß selbst der Staat
in eine Pflichtstellung gedrängt wird, $ 76.
Das ALR. geht nun bei der Bestimmung, wer in diesem ka-
e: Welche Feststellung aber die erw. Verordnung nicht hindert, „zur
desto festeren Begründung dieser Sicherheit“ eine Repräsentation des Volks
in Aussicht zu nehmen.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 3/4. 30