Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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REHM ist nun der Ansicht, wenn das ALR. nach Uebernahme 
eines Amts, Grundstückserwerb oder Betrieb eines Gewerbes die 
Auswanderungsfreiheit versage, so liege offensichtlich der Gedanke 
zugrunde, daß hier die Eigenschaft als „Fremder“ aufgehört habe, 
daß daher jeder dieser drei Umstände in Verbindung mit bloßem 
Aufenthalt die „wirkliche Niederlassung“ im Sinne des $ 132 aus- 
mache. Er will deshalb auch bei dem Vorliegen dieser drei Um- 
stände die zehnjährige Auswanderungsfrist zubilligen, so daß also 
die „Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf dieser 10 Jahre ent- 
stünde“. Es läge demnach eine Kombination zweier der von ihm 
als Erwerbsgründe der Staatsangehörigkeit bezeichneten Tatbestände 
vor, nämlich einmal Domizilierung, wozu dann noch Zeitablauf 
käme. Demgegenüber sind MEJER ° und BORNHAK ° der Ansicht, 
die in $ 132 bezeichneten „Ausländer“ müßten bereits als echte 
preußische Untertanen angesehen werden, für die hier nur ein 
Sonderrecht statuiert werde. 
Die Frage löst sich zwanglos, wenn man berücksichtigt, daß 
das ALR. das Recht einer Uebergangsperiode darstellt. Wie bei 
FISCHER steht das dingliche Abhängigkeitsverhältnis, vermöge 
dessen die „inländische Geburt“ ohne weiteres die Untertanschaft 
begründet ®, und die ständische Eingliederung im Vordergrund. 
Daneben kommt aber bereits das persönliche Verhältnis zwischen 
Einwohner und Staat zum Ausdruck, so in der Anerkennung 
fremder Untertanen. Soweit sie als solche anerkannt sind, sucht 
sich der Staat ihre Anwesenheit nach Möglichkeit dienstbar zu 
machen, indem er ıhnen die Rechte der Landesuntertanen in man- 
nigfacher Richtung zubilligt. So läßt er sie zum Gewerbebetrieb 
ee A. a. 0.8. 73, 77, 143. 
A. a. 0. S. 227. 
6 Preuß. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 1, S. 250. 
® Nach der unten bei Note 86 ff. erwähnten späteren Praxis scheint 
auch weiterhin zunächst nur auf diese Rücksicht genommen worden zu 
sein, nicht aber auf das persönliche Untertanenverhältnis der Eltern. Das 
ALR. selbst gibt keinerlei Anbalt.
	        
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