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das Recht des freien Abzugs einräumt”. Durch die Nieder-
lassung sind sie an sich „Einwohner“ oder Untertan geworden,
sie gehören jetzt auch einem Stand an; aber die fremde Unter-
tanschaft bleibt daneben bestehen, sie können die für sie begrün-
deten Rechte und Pflichten eines Inländers innerhalb dieser zehn
„Freijahre“ jederzeit wieder durch Auswanderung beendigen, wenn
ihnen das neue Verhältnis nicht paßt. Wollen sie, d.h. der Ge-
werbetreibende, der Grundstücksbesitzer, der Beamte. eine feste
Niederlassung nicht begründen, so ist auch das. dem Staat recht,
der ihnen aber auch dann insoweit Pflichten auferlegt, da sie
sich bereits vermöge ihres Aufenthalts seinem Rechtsschutz unter-
worfen haben. Sie werden damit noch nicht Untertanen, sondern
bleiben Fremde, sie stehen nur zum Staat in ganz bestimmten
Beziehungen, aus denen das Auswanderungsverbot folgt. Die ein-
heimische Gerichtsbarkeit erweist sich als stärker, denn ihr „Frem-
denrecht‘“.
Der Staat denkt zunächst also gar nicht daran, sich die neu
anziehenden Ausländer einzubürgern; ilım ist es ganz gleichgültig,
ob sie sich Preußen oder sonstwie heißen. Nach der Einleitung
zum ALR. ist die Stellung eines jeden Bewohners des Territoriums
ganz genau bestimmt, und deshalb kommt es dem Staat einzig
darauf an, nützliche Elemente ins Land zu ziehen und seßhaft
zu machen, wodurch sie in einen der Stände der Einheimischen
eintreten ”*, und so mindestens mittelbar staatsuntertänig werden,
oder sie doch in sonstiger Weise im Inland festzuhalten. Be-
sonders deutlich zeigt sich das hinsichtlich der von FISCHER er-
wähnten Kolonisten, denen der Staat weitgehende Vorrechte vor
den alteingesessenen Untertanen eingeräumt hat. Selbst vom
78 Sofern sie nicht kraft sonstiger Bestinnmung Abzugsfreiheit genießen,
vgl. z. B. 11 17 $ 135, der auch für Inländer gilt.
”« Wie sehr die ständische Eingliederung im Vordergrund steht, be-
weist BIELITZ a. a. O. S. 178: der Wegzug ins Ausland hat u. U. keinen
Einfluß auf das Bürgerrecht des Abziehenden, nämlich dann, wenn der in-
ländische Grundbesitz beibehalten wird, vgl. auch ALR. II 17 8 144.