Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Militärdienst sind sie während der Freijahre befreit. Gefällt es 
ihnen im Inland nicht, so können sie jederzeit während dieser 
Freijahre wieder abziehen. Diese Kolonisten würden also unter 
ALR. II 17 $ 132 fallen, und FISCHER hat demnach recht, wenn 
er sie als „Einwohner“ oder echte Untertanen anspricht. Machen 
sich die fremden Untertanen sonst nützlich, so begrüßt das der 
Staat ebenfalls, der ihnen durchaus freie Entschließung hinsicht- 
lich ihrer Staatsangehörigkeit läßt, und nur im Interesse einer 
geordneten Rechtspflege — in Ausübung des den „Einwohnern“ 
garantierten Rechtsschutzes — ihre Bewegungsfreiheit hemmt. 
Das trıtt weiterhin besonders scharf hervor, wenn man die 
Berechtigung der Ausländer zum Erwerb von Grundstücken be- 
rücksichtigt. Das ALR. enthält hierüber keine weiteren Bestim- 
mungen als eben II 17 $ 131. Offenbar faßte man diese Bestim- 
mung dahin auf, daß Ausländer unbeschränkt zum Grundstücks- 
erwerb zugelassen seien. So wird es erklärlich, wenn eine KO. vom 
28. März 1809 den Erwerb eines adelichen Guts oder Vorwerks von 
einer ministeriellen Spezialkonzession abhängig macht. Es ist einzig 
der Eintritt in den durch den Besitz obrigkeitlicher Befugnisse 
privilegierten Stand der Rittergutsbesitzer, der diese Anordnung 
rechtfertigt, wie aus der KO. vom 15. Febr. 1858 hervorgeht, die 
die Erteilung dieser Konzession von der Bedingung der Bestellung 
eines inländischen Vertreters zur Ausübung der sich aus der Stand- 
schaft ergebenden Rechte abhängig macht. Deshalb ”° wird hier 
auch die Ableistung des Homagialeides verlangt, die erst durch das 
Gesetz vom 28. Mai 1874 beseitigt wurde. Ganz ebenso wird die 
Speziälvorschrift für den Erwerb von Grundbesitz ausländischer ju- 
ristischer Personen im Gesetz vom 4. Mai 1846, wonach Kgl. Ge- 
nehmigung erfordert wird, nur dadurch gerechtfertigt, daß die in- 
?5 Bezeichnenderweise faßt das unten Note 108 zu besprechende Mini- 
sterialreskript vom 18. 8. 1836 als Grund dieser Eidesleistung den Eintritt 
in das persönliche Untertanenverhältnis auf, während ein eigentlicher Unter- 
taneneid in Preußen sonst nicht vorkommt.
	        
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