Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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nicht zum Militärstand gehören — die „Zivilbedienten“ dar, IL 10 
& 62, die aber keinen besonderen Stand bilden ’®, sondern deren 
Rechte und Pflichten in Hinsicht auf das ihnen anvertraute Amt 
durch die darüber ergangenen Gesetze usw. bestimmt werden, 
$ 85, während sie hinsichtlich ihrer Privatangelegenheiten, also 
auch der ständischen Eingliederung, „nach eben den Gesetzen 
und Rechten wie andere Bürger des Staats beurteilt werden‘, 
$ 104. Nur hinsichtlich der Gerichtsbarkeit sind sie von der ge- 
meinen Gerichtsbarkeit eximiert, soweit sie kgl. Beamte sind oder 
ein besonderes Privileg nachweisen können, 88 106 ff. Da überdies 
das Beamtenverhältnis nur vorübergehend, zeitweiliger Natur ist, 
8S 94 ff., so ergibt sich daraus, daß die Bestimmung in II 17 
$ 131 durchaus notwendig war, wonach für den fremden Untertan 
mit der Uebernahme eines inländischen Amts ein Auswanderungs- 
verbot verknüpft ist. Er ist als Beamter nur subditus temporarius, 
ist durch sein Amt in seiner Bewegungsfreiheit gehemmt, II 10 $ 92, 
aber er ist eben nur in ganz bestimmter Hinsicht gebunden ”°, er 
ist auch Privatmann, und insoweit würde ihm seine Bewegungs- 
freiheit bleiben, wenn sie ihm nicht nochmals ausdrücklich unter- 
bunden würde ®. Also auch bier kommt zum Ausdruck, daß nur 
”® Sondern eine Berufsklasse der Einwohner, BORNHAK, Geschichte 
S. 218. FıscHER will $ 876 zwischen Adel und Bürgerstand einen „neuen 
Stand im Staate“ stellen, den Zivilstand, der die nicht adlichen Räte. Hof- 
bediensteten, Beamten, Geistlichen, Professoren, Doktoren, Magistratsper- 
sonen usw. umfassen soll. Nach $ 877 handelt es sich aber nur um eine 
bevorrechtigte „Bürgerklasse*. Die Aufzählung der Vorrechte deckt sich 
mit ALR. 
” Während die damalige Zeit das Beamtenverhältnis noch rein privat- 
rechtlich auffaßte, vgl. auch REHM a. a. O. S. 78, geht das ALR. bereits 
über diese Auffassung weit hinaus. Andrerseits aber ist die Grundlage noch 
8o privatrechtlich, daß das Beamtenverhältnis noch 1873 vom Obertribunal 
(STRIETHORST 85/368) als „quasikontraktlich“ bezeichnet werden konnte, 
worüber man dann zu einer analogen Anwendung von ALR. 15 $8 270, 271 
(Erfüllung von Verträgen) gelangte. 
°° Die Frage ist zweifelhaft. Die Praxis verlangte jedenfalls auch 
noch nach der Entlassung aus dem Dienstverhältnis eine Auswanderungs-
	        
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