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des alten Feudalstaats ®® entgegentreten, kommt überall da, wo sich
der Staat unmittelbar an die „ Untertanen“ wendet, das neue Prinzip
zum Ausdruck, daß über dieser Verbindung das staatsrechtliche
Verhältnis, steht, wonach der Einwohner activa persona publica
ist, und daß dieses Rechtsband persönlicher Natur und zertrenn-
bar sei®®. An sich ist wie seither Untertan jeder Einwohner des
Territoriums, sei dies nun mittelbar oder unmittelbar. Wer sich
im Land niederläßt, sein Domizil nimmt, ist damit Untertan mit
allen "Rechten und Pflichten, die sich aus der Untertanschaft er-
geben. Nur diese Landeseinwohner besitzen das „Indigenat“, sie
sind dafür aber ans Land gebunden, aus dem sie bei Geld- oder
Leibesstrafe nicht auswandern dürfen, ALR. II, 17, 8139. Aber
dieser Grundsatz ist durchbrochen zugunsten einer Reihe von Per-
sonen, denen Auswanderungsfreiheit gewährt ist, insbesondere
„Ausländer“ für die Dauer von 10 Jahren. Sie sind gemäß $ 131
vermöge des Aufenthalts allein noch nicht preußische Untertanen,
dies werden sie erst durch die förmliche Einbürgerung, die Nie-
derlassung. Sie bleiben aber auch dann noch mindestens auf die
Dauer der zehnjährigen Auswanderungsfreiheit, die vom Tage ihrer
Ankunft im Staat ab rechnet, in ihrem seitherigen Untertanen-
verhältnis, das sich während dieser Frist sogar als stärker erweist,
halt vor, für dessen Dauer aber der Fremde den Einheimischen im allgemeinen
gleichsteht, wie ja auch die VU, eine Reihe von Rechten jedem Einwohner
des bayr. Reichs garantiert. Jedenfalls ist für Bayern der Indigenat, d. }ı. der
Besitz der „Eigenschaft als Bayer“, noch durchaus sachenrechtlich bedingt:
die rein persönliche stillschweigende Naturalisation durch Eintritt in ein
Amt ist unbekannt. — Interessant ist die Aehnlichkeit der Auffassung mit
derjenigen FiscHERs; wie dort wird zwischen einfacher Untertanenstellung
(hier Indigenatsrecht) und Staatsbürgerrecht unterschieden. Wie dort
findet sich ausdrückliche und stillschweigende Naturalisation, wenn auch
der Fıscae&sche Hauptfall der letzteren in Bayern fehlt.
83 Deshalb wurde das schwierige Kapitel vom Beweis der Landes-
hoheit und Landesuntertänigkeit von saußerordentlicher Bedeutung, vgl.
ZACHARIÄ a. a. OÖ. S. 441 Note 1, und Krüger a. a. 0. $$ 270-277.
s‘ Stößck in Holtzendorfis Handbuch des Völkerrechts Bd. 1 S. 598.