Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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des alten Feudalstaats ®® entgegentreten, kommt überall da, wo sich 
der Staat unmittelbar an die „ Untertanen“ wendet, das neue Prinzip 
zum Ausdruck, daß über dieser Verbindung das staatsrechtliche 
Verhältnis, steht, wonach der Einwohner activa persona publica 
ist, und daß dieses Rechtsband persönlicher Natur und zertrenn- 
bar sei®®. An sich ist wie seither Untertan jeder Einwohner des 
Territoriums, sei dies nun mittelbar oder unmittelbar. Wer sich 
im Land niederläßt, sein Domizil nimmt, ist damit Untertan mit 
allen "Rechten und Pflichten, die sich aus der Untertanschaft er- 
geben. Nur diese Landeseinwohner besitzen das „Indigenat“, sie 
sind dafür aber ans Land gebunden, aus dem sie bei Geld- oder 
Leibesstrafe nicht auswandern dürfen, ALR. II, 17, 8139. Aber 
dieser Grundsatz ist durchbrochen zugunsten einer Reihe von Per- 
sonen, denen Auswanderungsfreiheit gewährt ist, insbesondere 
„Ausländer“ für die Dauer von 10 Jahren. Sie sind gemäß $ 131 
vermöge des Aufenthalts allein noch nicht preußische Untertanen, 
dies werden sie erst durch die förmliche Einbürgerung, die Nie- 
derlassung. Sie bleiben aber auch dann noch mindestens auf die 
Dauer der zehnjährigen Auswanderungsfreiheit, die vom Tage ihrer 
Ankunft im Staat ab rechnet, in ihrem seitherigen Untertanen- 
verhältnis, das sich während dieser Frist sogar als stärker erweist, 
  
  
halt vor, für dessen Dauer aber der Fremde den Einheimischen im allgemeinen 
gleichsteht, wie ja auch die VU, eine Reihe von Rechten jedem Einwohner 
des bayr. Reichs garantiert. Jedenfalls ist für Bayern der Indigenat, d. }ı. der 
Besitz der „Eigenschaft als Bayer“, noch durchaus sachenrechtlich bedingt: 
die rein persönliche stillschweigende Naturalisation durch Eintritt in ein 
Amt ist unbekannt. — Interessant ist die Aehnlichkeit der Auffassung mit 
derjenigen FiscHERs; wie dort wird zwischen einfacher Untertanenstellung 
(hier Indigenatsrecht) und Staatsbürgerrecht unterschieden. Wie dort 
findet sich ausdrückliche und stillschweigende Naturalisation, wenn auch 
der Fıscae&sche Hauptfall der letzteren in Bayern fehlt. 
83 Deshalb wurde das schwierige Kapitel vom Beweis der Landes- 
hoheit und Landesuntertänigkeit von saußerordentlicher Bedeutung, vgl. 
ZACHARIÄ a. a. OÖ. S. 441 Note 1, und Krüger a. a. 0. $$ 270-277. 
s‘ Stößck in Holtzendorfis Handbuch des Völkerrechts Bd. 1 S. 598.
	        
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