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derung preußischer Untertanen und ihrer Naturalisation in frem-
den Staaten zum Ausdruck kommt. Aber während dieses Edikt
noch an der alten Auffassung festhält, daß jede inländische Ge-
burt die Stellung eines preußischen Untertanen begründe, geht die
Praxis konsequent weiter: Die Anwendung des Domizilbegriffs
verlangt die Anerkennung, daß das Kind dem Stand der Eltern
folgt, deren Domizil es erbt. Dus im Inland geborene Kind ist
daher nur mehr dann preußischer Untertan, wenn dies auch der
maßgebende Elternteil war°*, und von hier war es dann nur noch
ein Schritt, auch die Ehefrau das Untertanenverhältnis des Ehe-
manns teilen zu lassen ®, was, wie wir sahen, vorher mindestens
zweifelhaft war.
Entsprechend der Begründung des Indigenats durch Wohn-
sitznahme erlischt er durch Auswanderung, d. h. Wohnsitzver-
legung ins Ausland mit der Absicht nicht wiederzukehren ®®. Denn
in diesem Fall entfällt der Grund des Unterworfenseins unter die
“ v. Kımprz Jahrb. 1826 Nr. 128. Damit geht die Praxis von dem
heute noch in England und den Vereinigten Staaten geltenden reinen
Territorialprinzip (v. Maprırz in Hirths Ann. 1875 S. 1127) ab und zum
Nationalitätsprinzip über.
% Vgl. die Note 98 zit. Fintscheidungen; dieser Grundsatz war aber
nicht überall anerkannt, wie denn überhaupt die aus dem Ausland stammen-
den Ehefrauen der Praxis große Schwierigkeiten gemacht zu haben scheinen.
So sollen sie den armenrechtlichen Wohnsitz des Mannes nicht über dessen
Tod hinaus besitzen, sie können nach $ 11 des Patentes vom 8. 9. 1804 an
die Gemeinde ihres Wohnorts vor der Ehe verwiesen werden, v. KAMPTZ
Ann. 1829 S. 608. Ja man scheint sie auch später noch ohne besondre Na-
turalisation mitunter überhaupt nicht als preuß. Untertanen angesehen zu
haben, wie daraus hervorgeht, daß die Regierung in Erfurt noch 1845 gegen
das Verlangen einer besonderen Naturalisation Stellung nehmen mußte, trotz-
dem inzwischen $ 4 des Ges. von 1842 die Frage gelöst hatte, vgl. Min.Bl.
1845/254 und 1843/219.
» Vgl. oben Note 56 sowie die Note 93 zit. Entscheidungen, ferner
OVG. 18/899 und Min Bl. 1844/166. Gegen die Auffassung der Praxis ver-
tritt v. MARTITZ in Hirths Ann. 1875/1148 Note 1 die Ansicht, daß Aus-
wanderung die Entfernung aus dem Staatsgebiet sine animo rever-
tendi sei.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 3/4. 31