Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Ohne Zweifel können Eigenschaften, welche das Gesetz vom 
Beamten um seines Berufes willen fordert, auch in seinen Mei- 
nungsäußerungen sich kundgeben und umgekehrt kann durch 
solche auch die vom Beruf geforderte Achtung verletzt werden. 
Wahre oder auch nur streng sachliche Kritik wird diese 
Achtung nicht leicht verletzen, mag der Beamte im Amte, in 
seinem Privatleben oder etwa in seiner politischen Tätigkeit seine 
Meinung äußern. Das Gesetz hat mit seinem Verhaltensgebot 
eine Art Anstandsregel aufgestellt. Es ist damit offenbar vor 
allem auf die Form der Meinungskundgebung abgesehen und 
sind die Fälle einer der Person, der Sache oder der Gelegenheit 
nicht angemessenen Kritik getroffen. 
Die Anstandsregel fordert es, daß der Beamte bei seinen 
Meinungsäußerungen, Urteilen usw. im Amte sich der Form der 
guten Sitten gegen jedermann bediene und daß er sich gegen- 
wärtig halte, mit wem er es jeweils zu tun habe, ob mit Vor- 
gesetzten, Untergebenen, Kollegen oder mit Parteien, Schülern, 
Publikum, Sträflingen usw. Der guten Sitte entspricht es nicht, 
wenn ein Vorgesetzter öffentlich z. B. im Landtag ein abfälliges 
Urteil über einen Untergebenen abgibt oder wenn der Untergebene 
dem Vorgesetzten die schuldige Achtung verweigert oder wenn 
Kollegen einander angeben. 
Außer Amt kann dem Beamten eine Nebenbeschäftigung oder 
ein Nebenamt aus dem Grunde, weil es sich nach seiner Art mit 
seinem Berufe nicht verträgt, verboten sein (BG. Art. 18 Abs. I), 
z. B. regelmäßige Berichterstattung oder Mitarbeit bei einer an- 
rüchigen Zeitung. 
Das politische Leben, welches seiner Natur nach leicht die 
Formen des Kampfes annimmt, bietet mitunter Gelegenheiten, 
in denen um der guten Sitte willen der Beamte Zurückhaltung 
zu üben hat. 
Ein vollständiges Verzeichnis der möglichen Arten von Ver- 
stößen läßt sich nicht geben. Nicht jeder Fehltritt wird ein
	        
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