Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Herrschaft des Staats, der Ausgewanderte ist nicht mehr Ein- 
wohner oder Inländer. weshalb er auch bei Wiedereintritt in das 
Staatsgebiet als Ausländer behandelt wird’; seine nach dieser 
Auflösung des Untertanenverhältnisses im Ausland geborenen 
Kinder haben demgemäß kein preußisches Domizil”. Der von der 
Regierung erteilte Auswanderungskonsens hat abgesehen von Rück- 
sichten auf das militärische Verhältnis „vorzüglich, wenn nicht 
einzig den Zweck. die durch die Auswanderung herbeigeführte 
Auflösung des Untertanenverbands förmlich zu konstatie- 
ren“. Diese Konstatierung ist aber überall da unnötig, wo 
Auswanderungsfreiheit besteht, so daß also der Schluß auf ein 
nur teınporäres Verhältnis zum preußischen Staat bestelit. So bei 
dem Ausländer, der sich niedergelassen hat binnen 10 Jahren seit 
der Ankunft, für den Ausländer nach Erlöschen des inländischen 
Dienstverhältnisses?!0, und sonderbarerweise auch für die aus dem 
Ausland stammende Ehefrau'". Man wird in diesen Fällen ein 
doppeltes Untertanenverhältnis annekmen müssen, deren eines 
vielleicht bis zum Erlöschen des zweiten ruht, dann aber wieder 
auflebt, wie denn auch die preußische Praxis ganz in Gegensatz 
zu denjenigen vieler anderer Staaten in der Regel die Beibringung 
eines fremden Auswanderungskonsenses bei der Einwanderung 
nicht verlangt, sondern sich mit der Tatsache begnügt, daß das 
inländische Untertanenverhältnis entsteht?!”. Dem entspricht auf 
der andern Seite — trotz der besprochenen Praxis — das Vor- 
handensein preußischer Untertanen im Ausland, ja selbst noch 
nach dort erfolgter Naturalisation oder Eintritt in dortigen Dienst, 
wie dies das erwähnte Auswanderungsedikt von 1812 ausdrück- 
lich anerkennt und so bestätigt, daß im Grunde das Untertanen- 
- ey, Kauprz Jahrb. 1819 Nr. 40, 1883 Nr. 6. 
# v, Kımprz Jahrb. 1834 Nr. 17, 
% Min.Bl. 1842/337 für das ältere Recht. 
100 Zweifelhaft, vgl. oben Note 80. 
ı01 ALR. II 17 8 138; vgl. oben Note 50, 93 und 9%. 
ı02? v, Kamprz Jahrb. 1836 Nr. 12, vgl. auch oben Note 47.
	        
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