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Herrschaft des Staats, der Ausgewanderte ist nicht mehr Ein-
wohner oder Inländer. weshalb er auch bei Wiedereintritt in das
Staatsgebiet als Ausländer behandelt wird’; seine nach dieser
Auflösung des Untertanenverhältnisses im Ausland geborenen
Kinder haben demgemäß kein preußisches Domizil”. Der von der
Regierung erteilte Auswanderungskonsens hat abgesehen von Rück-
sichten auf das militärische Verhältnis „vorzüglich, wenn nicht
einzig den Zweck. die durch die Auswanderung herbeigeführte
Auflösung des Untertanenverbands förmlich zu konstatie-
ren“. Diese Konstatierung ist aber überall da unnötig, wo
Auswanderungsfreiheit besteht, so daß also der Schluß auf ein
nur teınporäres Verhältnis zum preußischen Staat bestelit. So bei
dem Ausländer, der sich niedergelassen hat binnen 10 Jahren seit
der Ankunft, für den Ausländer nach Erlöschen des inländischen
Dienstverhältnisses?!0, und sonderbarerweise auch für die aus dem
Ausland stammende Ehefrau'". Man wird in diesen Fällen ein
doppeltes Untertanenverhältnis annekmen müssen, deren eines
vielleicht bis zum Erlöschen des zweiten ruht, dann aber wieder
auflebt, wie denn auch die preußische Praxis ganz in Gegensatz
zu denjenigen vieler anderer Staaten in der Regel die Beibringung
eines fremden Auswanderungskonsenses bei der Einwanderung
nicht verlangt, sondern sich mit der Tatsache begnügt, daß das
inländische Untertanenverhältnis entsteht?!”. Dem entspricht auf
der andern Seite — trotz der besprochenen Praxis — das Vor-
handensein preußischer Untertanen im Ausland, ja selbst noch
nach dort erfolgter Naturalisation oder Eintritt in dortigen Dienst,
wie dies das erwähnte Auswanderungsedikt von 1812 ausdrück-
lich anerkennt und so bestätigt, daß im Grunde das Untertanen-
- ey, Kauprz Jahrb. 1819 Nr. 40, 1883 Nr. 6.
# v, Kımprz Jahrb. 1834 Nr. 17,
% Min.Bl. 1842/337 für das ältere Recht.
100 Zweifelhaft, vgl. oben Note 80.
ı01 ALR. II 17 8 138; vgl. oben Note 50, 93 und 9%.
ı02? v, Kamprz Jahrb. 1836 Nr. 12, vgl. auch oben Note 47.