Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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keine unmittelbaren staatsbürgerlichen Rechte, während dagegen 
die Untertanschaft als der ‘negative Teil des Staatsbürgerrechts, 
der nur Verpflichtungen enthält, unmittelbar gegen den Untertan 
wirkt!!0, wobei sich der Staat aber wıeder vielfach nur an die 
Zwischenherrschaft wendet. So finden wir denn im ALR. das 
Korrelat des Auswanderungsverbots, die Abfahrtsgelder, ganz so 
wieder, wie wir diese Materie bei FISCHER kennen lernten, 
II 17 8$ 140 ff., speziell den gutsherrlichen und städtischen 
Detrakt. 
Im einzelnen lassen sich diese Verhältnisse hier nicht ein- 
gehender verfolgen; soweit es sich um die Verhältnisse der „einhei- 
mischen“ Einwohner handelt, sei dieserhalb auf BORNHAK Staats- 
recht 1, 248 ff. verwiesen. Hier sei nur noch auf eine unmittel- 
bare Untertanenpflicht hingewiesen, die Wehrpflicht, bei der im 
Beamten- und Militärstaat am ersten die Einheit der allgemeinen 
Untertanenverpflichtung zur Erscheinung kommen sollte. Aber 
wir werden die allgemeine Wehrpflicht aller Untertanen vergeb- 
lich suchen, die Zahl der Befreiungen wächst und wächst, bis 
schließlich die Regel zur Ausnahme wird!"!, so daß selbst das 
Auswanderungsverbot für Kantonisten (ALR. II 10 $$ 48-51) 
ziemlich illusorisch wird. Also gerade hier auf dem Gebiet des 
Heerwesens, wo der absolute Staat seine festeste Stütze findet, 
wo am ersten Gelegenheit ist, alle Untertanen gleichmäßig zur 
Dienstleistung heranzuziehen, da wachsen die Nachgaben gegen- 
über dem ständischen Bau derart, daß schließlich die Wehrpflicht 
aus einer persönlichen Untertanenpflicht eine ständische Pflicht 
wird!'”, Ein eigentlich unmittelbares Verhältnis zwischen Staat 
und Untertan finden wir daher nur bei den Beamten, die aber 
wieder in ihren privaten Beziehungen recht wohl ständisch beein- 
flußt sein können, bei den unabhängigen Landsassen und schließ- 
110 Vgl]. den Gebrauch des Worts „Untertanen pflicht“ in ALR. II 108 2. 
111 FiscHER $ 858; BORNHAK, Staats- und Rechtsgeschichte S. 219. 
118 FISCHER $ 1055, ALR. II 10 $ 52.
	        
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