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lich bei den wenigen außerhalb der herrschaftlichen oder ständi-
schen Zwischenverbände stehenden freien Bewohnern, als welche
aus früherer Zeit im Grunde nur die Kölner in Preußen, aus
neuerer Zeit dagegen die „Kolonisten* in Frage kommen. Aber
auch sie sind berufsständisch gegliedert. wodurch das unmittel-
bare Verhältnis zum Staat bei der allgemeinen Begriffsverwirrung
wieder verwischt, jedenfalls aber nur selten klar erkannt wird.
Da sie überdies meist um ihr bischen Freiheit hart kämpfen
mußten, blieb angesichts der eigenbrödlerischen Tendenzen der
meisten Landsassen als eigentlicher Träger des Staats das Be-
amtenheer, dessen Verhältnis zum Staat aber auch keineswegs klar
erkannt war und tberdies in zwei Hälften zerfiel, deren eine noch
durchaus in der allgemeinen unklaren Vorstellung unterging.
Alles in allem finden wir also durchaus unklare und nicht
ausgeprägte Anschauungen, in denen nur das eine klar zum Aus-
druck kommt, daß sie auf stetige Verhältnisse berechnet sind, die
eine moderne Freizügigkeit nicht kennen, die insbesondere den
internationalen Verkehr der Untertanen nur vom Standpunkt des
Geschäftsmanns aus beurteilen, nämlich unter dem Gesichtspunkt,
wie man vorteilhaft erscheinende Elemente dem Nachbarstaut ent-
ziehen und für sich gewinnen könne. Charakteristisch ist jener
Zeit, daß sie eine Auslieferung so gut wie nicht kennt!!’; wenn
der neue Landeseinwohner nur nützlich ist, dann mag er zu Hause
begangen haben, was er will. Eine ebenso beredte Sprache spricht
das Einander-Abwendigmachen bewährter Kräfte, das in jener Zeit
gang und gäbe war. Das alte persönliche Verbandsverhältnis mit
seinen verschiedenen Wirkungen nach innen und außen, nach
oben und unten ist durch den absoluten Territorialstaat nicht
überwunden, der es lediglich nach einer Seite, der Unterwerfung
unter die einheitliche Staatsgewalt, also nach der Pflichtseite hin
118 FiscHER $ 574: „Ein eingewanderter Fremdling wird im Preußischen
wegen der in seinem Vaterlande begangenen Verbrechen nicht leicht aue-
geliefert“.