Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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weiterbildet, während das mitgliedschaftlichbe Verhältnis zwar 
deklariert, aber im einzelnen nicht näher ausgeführt ist. Daß 
man aber keineswegs nur an einen Ausbau des Subjektionsver- 
hältnisses gedacht hat, zeigt sich in der Anerkennung eines selb- 
ständigen Fremdenrechts — worin wir aber wieder letzten Endes 
nur eine Nachwirkung uralter Rechtseinrichtungen finden, die 
unter dem Einfluß der herrschenden naturrechtlichen Vertrags- 
theorie als Völkerrecht zu neuem Leben erweckt wurden. Der 
ursprüngliche Königsschutz ist auf die Landesherren übergegan- 
gen, die ihn vermöge der Gerichtsbarkeit ausüben und so in bür- 
gerlicher Hinsicht den Fremden im allgemeinen gleiches Recht 
wie den Einheimischen gewähren, welch letztere sich in der Regel 
nur durch den Besitz der sog. politischen Rechte gegenüber den 
Fremden auszeichnen. Diese politischen Rechte erschöpfen sich 
aber in einem Minimum, und sind für den einzelnen ganz genau 
vorgeschrieben, und zwar wieder in Anlehnung an die alten über- 
kommenen und von dem absoluten Staat weitergebildeten Ver- 
hältnisse. Sie stellen sich so weniger als Ausfluß der staats- 
rechtlichen Untertanenstellung im Staat, denn als Ausflüsse der 
ständischen Verbindung dar, so namentlich in den Fällen, daß 
eine aktive Standschaft nicht besteht — man denke an die 
städtischen Schutzverwandten und die ländlichen Hintersassen, 
denen z. B. ein Unterstützungsanspruch gegenüber der Gemeinde 
bzw. Gutsherrschaft zugebilligt wird. Gewiß spielt hier die Zu- 
gehörigkeit zum Ööffentlich-rechtlichen Verband eine Rolle; aber 
dieser öffentlich-rechtliche Verband ist eben ständisch gegliedert, 
und ohne die Zugehörigkeit zum ständischen Verband nützt den 
einzelnen das reine Untertanenverhältnis gegentiber dem Staat 
garnichts, außer daß er sicherheitspolizeilichen Schutz genießt im 
Falle seiner Verarmung, ALR. II 19 $ 15. Aber hier wird we- 
niger der einzelne geschützt, als daß sich der Staat selbst schützt, 
wie aus II 19 $ 17 hervorgeht. Man kennt kein Wohnrecht im
	        
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