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weiterbildet, während das mitgliedschaftlichbe Verhältnis zwar
deklariert, aber im einzelnen nicht näher ausgeführt ist. Daß
man aber keineswegs nur an einen Ausbau des Subjektionsver-
hältnisses gedacht hat, zeigt sich in der Anerkennung eines selb-
ständigen Fremdenrechts — worin wir aber wieder letzten Endes
nur eine Nachwirkung uralter Rechtseinrichtungen finden, die
unter dem Einfluß der herrschenden naturrechtlichen Vertrags-
theorie als Völkerrecht zu neuem Leben erweckt wurden. Der
ursprüngliche Königsschutz ist auf die Landesherren übergegan-
gen, die ihn vermöge der Gerichtsbarkeit ausüben und so in bür-
gerlicher Hinsicht den Fremden im allgemeinen gleiches Recht
wie den Einheimischen gewähren, welch letztere sich in der Regel
nur durch den Besitz der sog. politischen Rechte gegenüber den
Fremden auszeichnen. Diese politischen Rechte erschöpfen sich
aber in einem Minimum, und sind für den einzelnen ganz genau
vorgeschrieben, und zwar wieder in Anlehnung an die alten über-
kommenen und von dem absoluten Staat weitergebildeten Ver-
hältnisse. Sie stellen sich so weniger als Ausfluß der staats-
rechtlichen Untertanenstellung im Staat, denn als Ausflüsse der
ständischen Verbindung dar, so namentlich in den Fällen, daß
eine aktive Standschaft nicht besteht — man denke an die
städtischen Schutzverwandten und die ländlichen Hintersassen,
denen z. B. ein Unterstützungsanspruch gegenüber der Gemeinde
bzw. Gutsherrschaft zugebilligt wird. Gewiß spielt hier die Zu-
gehörigkeit zum Ööffentlich-rechtlichen Verband eine Rolle; aber
dieser öffentlich-rechtliche Verband ist eben ständisch gegliedert,
und ohne die Zugehörigkeit zum ständischen Verband nützt den
einzelnen das reine Untertanenverhältnis gegentiber dem Staat
garnichts, außer daß er sicherheitspolizeilichen Schutz genießt im
Falle seiner Verarmung, ALR. II 19 $ 15. Aber hier wird we-
niger der einzelne geschützt, als daß sich der Staat selbst schützt,
wie aus II 19 $ 17 hervorgeht. Man kennt kein Wohnrecht im