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Dienstvergehen sein. Die Gesamtführung des Beamten und sein
Bildungsgrad sind bei Würdigung des schuldhaften Verhaltens in
Betracht zu ziehen. Die Form ist übrigens nicht immer ent-
scheidend; die formvollendete Lüge steht dem höhergebildeten
Beamten nicht besser an als das brutale Schimpfen dem Minder-
gebildeten. In beiden Fällen kann die Anstandsregel verletzt sein.
Strafgesetzliche Delikte und Verurteilungen werden häufig, aber
keineswegs immer zur Annahme von Dienstvergehen führen. Die
Verleumdung stebt Beamten besonders schlecht zu Gesicht, wäh-
rend die einfache Beleidigung je nach Umständen noch nicht den
Tatbestand eines Dienstvergehens zu bilden braucht.
- Wenn auch die Verhaltensregel den Beamten nach Auflösung
des Dienstverhältnisses noch bindet, so wird doch der Maßstab
vorher und nachher ein verschiedener sein können.
Nach der ganzen Art des Gegenstandes handelt es sich hier
mehr um ein Sittengebot als um ein Rechtsgebot; die richterliche
Kontrolle erscheint hier mehr als Sittengericht denn als Rechts-
instanz. Zur Erfüllung des Gebotes werden deshalb wie in allen
Sachen der Sitte Maßregeln der Erziehung mehr beitragen als
Maßregeln der Rechtspflege. Da die Erziehung seiner Diener zum
guten Teil selbst eine Aufgabe des Staates ist, so wird er durch
die Politik seiner Erziehungsinstitute und durch vorbildliche Füh-
rung seiner höchsten Diener mehr erreichen als auf dem Wege
der Disziplinarstrafgerichtsbarkeit.e. Bei Auswahl der Disziplinar-
richter hat er Gelegenheit Musterbeispiele des Anstandes, der
guten häuslichen Erziehung und der guten Beamtensitte aufzu-
stellen. Er wird deshalb in dieser Auswahl selbst eine wichtige
Aufgabe erblicken und auf diese Ehrenposten der Sittenwacht
ernste, gesellschaftlich tadellose und beruflich ausgezeichnete
Männer berufen.
V. Die Verfolgung.
Für die Verfolgung der aus dem Dienstverhältnis entspringen-
den Verpflichtungen gilt hinsichtlich der Beschränkungen des