Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Dienstvergehen sein. Die Gesamtführung des Beamten und sein 
Bildungsgrad sind bei Würdigung des schuldhaften Verhaltens in 
Betracht zu ziehen. Die Form ist übrigens nicht immer ent- 
scheidend; die formvollendete Lüge steht dem höhergebildeten 
Beamten nicht besser an als das brutale Schimpfen dem Minder- 
gebildeten. In beiden Fällen kann die Anstandsregel verletzt sein. 
Strafgesetzliche Delikte und Verurteilungen werden häufig, aber 
keineswegs immer zur Annahme von Dienstvergehen führen. Die 
Verleumdung stebt Beamten besonders schlecht zu Gesicht, wäh- 
rend die einfache Beleidigung je nach Umständen noch nicht den 
Tatbestand eines Dienstvergehens zu bilden braucht. 
- Wenn auch die Verhaltensregel den Beamten nach Auflösung 
des Dienstverhältnisses noch bindet, so wird doch der Maßstab 
vorher und nachher ein verschiedener sein können. 
Nach der ganzen Art des Gegenstandes handelt es sich hier 
mehr um ein Sittengebot als um ein Rechtsgebot; die richterliche 
Kontrolle erscheint hier mehr als Sittengericht denn als Rechts- 
instanz. Zur Erfüllung des Gebotes werden deshalb wie in allen 
Sachen der Sitte Maßregeln der Erziehung mehr beitragen als 
Maßregeln der Rechtspflege. Da die Erziehung seiner Diener zum 
guten Teil selbst eine Aufgabe des Staates ist, so wird er durch 
die Politik seiner Erziehungsinstitute und durch vorbildliche Füh- 
rung seiner höchsten Diener mehr erreichen als auf dem Wege 
der Disziplinarstrafgerichtsbarkeit.e. Bei Auswahl der Disziplinar- 
richter hat er Gelegenheit Musterbeispiele des Anstandes, der 
guten häuslichen Erziehung und der guten Beamtensitte aufzu- 
stellen. Er wird deshalb in dieser Auswahl selbst eine wichtige 
Aufgabe erblicken und auf diese Ehrenposten der Sittenwacht 
ernste, gesellschaftlich tadellose und beruflich ausgezeichnete 
Männer berufen. 
V. Die Verfolgung. 
Für die Verfolgung der aus dem Dienstverhältnis entspringen- 
den Verpflichtungen gilt hinsichtlich der Beschränkungen des
	        
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