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derung wird erleichtert”. Von besonderer Bedeutung für alle
diese Angelegenheiten sind die Versuche, im Gebiet des Deutschen
Bundes eine Art von gemeinschaftlichen Indigenats zu schaffen,
wobei sich aber der grundsätzliche Mangel des Bundes geltend
machte, daß er den Gliedstaaten volle Freiheit lassen mußte, vor
allem hinsichtlich des Begriffes des Untertanen, von dem alle diese
Verträge und Beschlüsse ausgehen, so daß es also an jeder ein-
heitlichen Feststellung fehlt. Man muß die Frage wie seither für
jeden einzelnen Staat beantworten. Für Preußen ergab sich hier
die Schwierigkeit, daß es im Gegensatz zu Süd- und Mitteldeutsch-
land an jeder gesetzlichen Quelle fehlte. Das ALR. ließ jetzt
völlig im Stich, da sein Ausgangspunkt, die ständische Einglie-
derung der Einwohner, gefallen war, womit einerseits die kasuistische
Aufzählung der Rechte und Pflichten jedes Einwohners nicht
beseitigt, andererseits auch nichts für die Umschreibung des
jetzt stets unmittelbaren Landesuntertanen gewonnen war. Wie
tanen herzuleiten, außer eben in Hinblick auf die Regelung des Unter-
stützungswesens im internat. Verkehr.
11 Verordnung vom 15.9.1818. Die Auswanderung bleibt abhängig von
der Erlaubnis der Regierung und soll im allg. nicht versagt werden, wenn
sie nicht zum Zweck der Umgehung der Militär- oder einer Staatedienst-
pflicht erfolgt. Preußen führte also die Freiheit der Auswanderung (DBA.
Art. 18, KLöürrr $ 228c und f, 467g) nicht ein. — Nach v. Rönnkr, Staats-
recht 2. Aufl. Bd. 1b S.5 Note 5b, der hier fast buchstäblich mit MARQUARD,
polit. Katechismus für Preußen 1846 S. 128 übereinstimmt, roll durch diese
Verordnung ein einheitliches Indigenat innerhalb des ganzen Staatsgebiets
geschaffen worden sein. Das steht nun allerdings in dieser VO. gerade nicht,
sondern nur, daß die Auswanderung in allen Provinzen künftig nach dem
ALR. und den Bestimmungen dieser VO. behandelt werden solle. Indigenat
und Auswanderungsrecht sind zweierlei. — In diesem Zusammenhang seien
auch die Auslieferungsverträge hinsichtlich der Deserteurs „erwähnt“, sowie
die Ausdehnung der Bestimmungen in ALR. II 10 88 48 ff. und 468 ff. auf
alle Wehrpflichtigen durch die erw. VO. vom 15. 9. 1818. Danach sind in
Zukunft alle Wehrpflichtigen als landesflüchtige Deserteure anzusehen,
wenn sie obne Vorwissen der Behörden sich „aus ihrer Heimat“ bzw. Pro-
vinz entfernen und von ihren Angehörigen nicht gestellt oder nachge-
wiesen werden können, auch dann wenn sie noch nicht vereidigt sind.