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vor allem in der Bezeichnung des Verhältnisses als einer persön-
lichen Eigenschaft des Untertanen, die in der Regel auch bestim-
mend für seine Angehörigen wirkt. Und diese Eigenschaft soll
angeblich vom Domizil losgelöst sein, $ 15. Aber tatsächlich
kommt man weder vom Domizil '* noch vom Territorium los, der
territoriale Verband äußert nach wie vor seine Wirkungen auf
das im übrigen in den Vordergrund geschobene persönliche Unter-
tanenverhältnis. Jeder Untertan ist an sich, wie seither mit dem
Staatsgebiet („Unserer Staaten“), dergestalt verwachsen, daß er es
ohne Erlaubnis nicht verlassen darf $ 23. Diese Erlaubnis ist
entweder vorübergehend oder dauernd, und heißt letzterenfalls
Entlassung, mit deren Bebändigung die Eigenschaft als Preuße
erlischt. Die Praxis verlangte mit Recht, daß hierzu noch das
Verlassen des Staatsgebiets kommen müsse, und ließ deshalb das
Untertanenverhältnis erst mit diesem Verlassen erlöschen. Die
Entlassung ist Voraussetzung der Auswanderung und kann nur
unter bestimmten Voraussetzungen, gegebenenfalls muß sie ver-
weigert werden. Wer ohne Erlaubnis auswandert, verfällt der
gesetzlichen Strafe, $5 16—20, 26. Die Auswanderung stellt sich
somit dar als das Verlassen des Staatsgebiets mit der Absicht
aus dem Untertanenverband auszuscheiden. Aber die Praxis rech-
nete die ohne Erlaubnis erfolgte Auswanderung nicht hierher; sie
unterschied erstere, bei der infolge der Entlassung die Rechte
und Pflichten als Untertan aufhören, von der letzteren, der uner-.
laubten Entfernung aus dem Staatsgebiet. Bei dieser könnten
zwar die Rechte als Staatsbürger ein Ende finden, nicht aber
die Pflichten als Untertan, denn niemand könne sich einseitig und
willkürlich seiner Pflichten entschlagen '*. Man wandte also in
123 Nach $ 7 muß der zu naturalisierende Ausländer nachweisen, daß
ihm eine eigene Wohnung nicht fehle oder daß er sie finden werde. Die
Gemeinde ist zu hören und hat ein Widerspruchsrecht, $ 8, sie darf ihn
nicht eher zum Mitglied aufnehmen, als bis er die Eigenschaft als Preuß.
Untertan durch Verleihung seitens der Landespolizeibehörde zuvor er-
worben hat, $ 12. 122 Min.Bl. 1843/257.