Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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vor allem in der Bezeichnung des Verhältnisses als einer persön- 
lichen Eigenschaft des Untertanen, die in der Regel auch bestim- 
mend für seine Angehörigen wirkt. Und diese Eigenschaft soll 
angeblich vom Domizil losgelöst sein, $ 15. Aber tatsächlich 
kommt man weder vom Domizil '* noch vom Territorium los, der 
territoriale Verband äußert nach wie vor seine Wirkungen auf 
das im übrigen in den Vordergrund geschobene persönliche Unter- 
tanenverhältnis. Jeder Untertan ist an sich, wie seither mit dem 
Staatsgebiet („Unserer Staaten“), dergestalt verwachsen, daß er es 
ohne Erlaubnis nicht verlassen darf $ 23. Diese Erlaubnis ist 
entweder vorübergehend oder dauernd, und heißt letzterenfalls 
Entlassung, mit deren Bebändigung die Eigenschaft als Preuße 
erlischt. Die Praxis verlangte mit Recht, daß hierzu noch das 
Verlassen des Staatsgebiets kommen müsse, und ließ deshalb das 
Untertanenverhältnis erst mit diesem Verlassen erlöschen. Die 
Entlassung ist Voraussetzung der Auswanderung und kann nur 
unter bestimmten Voraussetzungen, gegebenenfalls muß sie ver- 
weigert werden. Wer ohne Erlaubnis auswandert, verfällt der 
gesetzlichen Strafe, $5 16—20, 26. Die Auswanderung stellt sich 
somit dar als das Verlassen des Staatsgebiets mit der Absicht 
aus dem Untertanenverband auszuscheiden. Aber die Praxis rech- 
nete die ohne Erlaubnis erfolgte Auswanderung nicht hierher; sie 
unterschied erstere, bei der infolge der Entlassung die Rechte 
und Pflichten als Untertan aufhören, von der letzteren, der uner-. 
laubten Entfernung aus dem Staatsgebiet. Bei dieser könnten 
zwar die Rechte als Staatsbürger ein Ende finden, nicht aber 
die Pflichten als Untertan, denn niemand könne sich einseitig und 
willkürlich seiner Pflichten entschlagen '*. Man wandte also in 
123 Nach $ 7 muß der zu naturalisierende Ausländer nachweisen, daß 
ihm eine eigene Wohnung nicht fehle oder daß er sie finden werde. Die 
Gemeinde ist zu hören und hat ein Widerspruchsrecht, $ 8, sie darf ihn 
nicht eher zum Mitglied aufnehmen, als bis er die Eigenschaft als Preuß. 
Untertan durch Verleihung seitens der Landespolizeibehörde zuvor er- 
worben hat, $ 12. 122 Min.Bl. 1843/257.
	        
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