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mache, sagt das Gesetz von 1842 gar nichts. Ebensowenig die
VU., obwohl sie den Rechten und Pflichten der Preußen, d. h.
der preußischen Untertanen, einen ganzen Abschnitt widmet. Wir
hören, daß es sich um eine Eigenschaft handle, deren Besitz Er-
fordernis für gewisse Rechte und Pflichten ist. Stellt sich aber
der Besitz dieser Eigenschaft selbst als ein Recht dar, oder als
ein tatsächlicher Zustand oder status, so daß, wie die Geburt von
bestimmten Eltern den Familienstand bezeichnet, die Zugehörigkeit
zur Familie ausdrückt, diese Eigenschaft das Verhältnis zu einem
bestimmten Staat, hier Preußen, zum Ausdruck bringt? Auf diese
Frage ist jetzt im Zusammenhang unter Würdigung der geschil-
derten geschichtlichen Entwicklung einzugehen, die uns allein
hierüber Aufschluß gibt.
Wir hatten gesehen, daß der absolute Staat auf einen deut-
schen Stamm aufgepropft ist, der zwar eine Reihe von herrschaft-
lichen Elementen in sich trägt, aber im Grunde genossenschaft-
licher Natur ist. Genossenschaftliches Gesamtrecht auf herrschaft-
licher Grundlage ist der ausgesprochene Charakter dieser deutschen
Auffassung, vermöge deren der Einzelne sowohl Glied des Ganzen,
wie der Teile ist, zugleich aber — sei dies nun mittelbar oder
unmittelbar — in gewissen abhängigen Beziehungen steht, die
andererseits wieder durch die genossenschaftlichen Beziehungen in
vielfacher Hinsicht bestimmt und ergänzt werden. Da alles Recht
einheitlich erscheint, ein Unterschied zwischen öffentlichem und
privatem Recht unbekannt ist, stehen die Beziehungen des Ein-,
zelnen zur Gesamtheit und der Gesamtheit in sich unter den
gleichen Rechtsgrundsätzen. Der Einzelne besitzt hier wirkliche
Rechte; seine Stellung ist nach jeder Richtung hin rechtlich
normiert, sowohl naclı der gemeinheitlichen wie nach der verbands-
freien Seite hin.
Mit dieser Auffassung tritt das politische Prinzip des Ab-
solutismus in Gegensatz. der anstaltliche Staat, der sich in der
Person des Herrschers erschöpft, der Land und Leute nur als
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