Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Absolutismus gleichzeitig die Großkanzlerwürde geschaffen zum 
Zwecke der Durchführung der Justizorganisation !?? — dem Zu- 
geständnis, daß der auf die Staatseinheit zudrängende „absolute 
Staat“ in sich den Keim der Zersetzung, oder vielmehr der Um- 
bildung zum Rechtsstaat in sich trägt, sobald er an Stelle landes- 
herrlicher Machtsprüche das richterliche Urteil setzt, womit er 
notwendig Rechtspflichten des Staates anerkenut. 
So stellt der eigentlich absolute Staat eine Einheit nur nach 
außen dar, er ist nur eine politische Macht; seine Einheit ist rein 
territorial. Nach innen enthält er die heterogensten Elemente ge- 
nossenschaftlicher und herrschaftlicher Natur, die er, und zwar 
ausschließlich vermöge seiner Macht innerhalb seines Territoriums 
beherrscht. Selbst dieses Territorium stellt nach innen kein ein- 
heitliches Gebilde dar, sondern ein Neben- und Uebereinander !?? 
von mittelbaren und unmittelbaren, geistlichen, städtischen und 
ritterschaftlichen Territorien, über die sich die Herrschaft des 
den Staat für sich in Anspruch nehmenden Landesherrn vielfach 
nur dem Namen nach erstreckt. Der „absolute Staat“ hütet sich 
wohl, diese Schranken zu übersteigen, und erkennt sie mehr oder 
weniger unfreiwillig an. Ein solcher „Staat“ kennt keine „Staats- 
angehörigen“ in heutigem Sinne, er kennt nur „Untertanen“ als 
Objekte seiner tatsächlichen Herrschaft, und diese 
erstreckt sich auf die sachenrechtlich an das Territorium gebun- 
denen Einwohner des Staatsgebiets — aber mit den aus der je- 
weiligen Stellung des betreffenden Territoriums oder gegebenen- 
falls den besonderen persönlichen Verhältnissen sich ergebenden 
Modifikationen. 
Das ist die Doppelseitigkeit der bei FISCHER und im ALR. 
  
  
18332 STÖLZEL, Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsver- 
fassung, 1888, II S. 416. 
1° Vgl. den oben Note 41 erw. Sprachgebrauch „Unsere Staaten, 
Unsere Lande“; ein Rest dieses Sprachgebrauchs war die bis 1906 be- 
stehende Bezeichnung „Gesetzseammlung für die Preußischen Staaten“, an 
deren Stelle dann die „Preußische Gesetzsammlung“ trat.
	        
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