Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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zum Ausdruck gelangten Auffassung, es ist der allenthalben vor 
seinen Schranken Halt machende Absolutismus, der einerseits als 
oberste Herrschergewalt, andererseits bereits als wirklicher Staat 
auftritt, indem er die gewordenen Verhältnisse teils als wirkliche 
Rechte, teils mehr oder weniger stillschweigend anerkennt, soweit 
er sie nicht zerschlagen hat, der sich so als rechtliche Einheit 
nicht nur gibt, sondern auch — abgesehen von seinen alten 
patrimonialen Bestandteilen — bereits als solche erscheint, wenig- 
stens soweit es sich um den Staat als solchen handelt 1%, 
Dieser letztere Teil der landrechtlichen Auffassung geht auf die 
Tatsache zurück, daß der Sieg des absoluten Herrschertums in 
Preußen ın eine Zeit fällt, die bereits mit Macht auf den Verfas- 
sungsstaat hinarbeitet. Das Problem der Volksrechte, in England 
bereits 1689 grundgesetzlich anerkannt, spielte nicht nur in der 
Wissenschaft, sondern auch in der Politik eine wichtige Rolle, wenn 
auch hier zunächst noch negativ nach der Seite der Milderung des 
Gegensatzes zwischen Herrscher und Volk in der Gewährung eines 
Schutzes gegen die Uebergriffe der herrschenden Klassen. Es ist 
wohl kaum ein reiner Zufall, daß ausgerechnet in Preußen ein 
CHRISTIAN AUGUST WOLF und NETTELBLADT den Staat als „mo- 
ralische Person“, als „ganze Gemeinheit“ im Sinne der Summe 
aller Individuen einschließlich des Oberherren bezeichnen konn- 
ten '®®, unter gleichzeitiger Abschwächung der Herrschersouve- 
ränität bis zur Anerkennung verfassungsmäßiger Beschränkung 
der Staatsgewalt (WOLF) und der Absorption der moralischen 
Persönlichkeit durch die Herrscherpersönlichkeit nur noch nach 
außen, während nach innen dem Volk eine besondere moralische 
15 Deshalb war es jener Zeit auch möglich, ein wirkliches Staats- 
recht und ein Polizeirecht zu schreiben, wenngleich beides nicht leicht 
von der Politik zu trennen war und infolgedessen im wesentlichen auf 
ein Nebeneinanderstellen der einzelnen Bestimmungen hinauskommen mußte, 
wie wir dies in der Wissenschaft jener Zeit öfter finden, soweit sie po- 
sitives Recht zur Darstellung bringt. 
185 ÜIERKE, (senossenschaftsrecht IV S. 426.
	        
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