Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Persönlichkeit zukommt, so daß als Wesensmerkmal des ‚Staats 
schließlich nur noch die potestas eivilis („Hoheit im Staat“) er- 
scheint (NETTELBLADT) !’, Und dies in demselben Preußen, dessen 
königlicher Philosoph !”” im Antimachiavell den Fürsten als ersten 
Diener der von ihm beherrschten Völker oder als ersten Diener 
und Beamten des Staats bezeichnet!”. Dazu nehme man die reli- 
giös-sittliche Auffassung des preußischen Königtums, andererseits 
die damalige Auffassung der moralischen Persönlichkeit des Staates 
als repräsentative Einheit '””, aber unter gleichzeitiger Unterwerfung 
der Glieder unter die Autonomie des Ganzen, die selbst bei RoUS- 
SEAU trotz seiner Verwerfung der repräsentativen Einheit keine 
absolute Grenze für den herrschenden Gesamtwillen anerkennt — 
und die Grundlagen einer Staatsauffassung liegen vor uns, an der 
die Verfasser des ALR. nicht gut stillschweigend vorübergehen 
konnten, nachdem die allgemeine Gärung 1778 im fernen Westen 
ein echtes Staatswesen auf ganz neuer Grundlage hatte erstehen 
lassen und in Frankreich bereits mächtige Wellen zu schlagen 
begann. Hier ist wohl der innere Grund dafür zu finden, daß 
das Monitum unberücksichtigt bleiben mußte, ALR. II 13 gehöre 
nicht in das ALR., wenn damit „wirkliche Pflichten des Staats- 
186 GIERKE a. a. O. IV S. 464. 
157 Wie sehr andrerseits aber auch Friedrich II. an der Auffassung 
des Landesherrn und der persönlichen Herrschaft über die Untertanen 
festgehalten hat, beweist vielfach der Wortlaut seiner Gesetze; so sagt 
z. B. ein Auslieferungsvertrag mit Kurbraunschweig von 1778: „derer, 
welche in einem der beiderseitigen Lande sich gewöhnlich aufhalten und 
also wirkliche Untertanen des einen oder andern Landesherrn sind*, vgl. 
BRAUN in Friedbergs Zeitschr. für Kirchenrecht Bd. 21 S. 428 Note 35, so- 
wie im allgemeinen MEIER, Französische Einflüsse 2/15 ff. 
188 Einzig HOBBES führte restlos die Herrscherpersönlichkeit unter Leug- 
nung aller Volksrechte durch; seine Schule weigerte ihm jedoch hier die 
Gefolgschaft wenigstens in Deutschland, wo man allgemein Beschrän- 
kungen der Herrschersouveränität zuließ; vgl. MxıEr, Französische Ein- 
füsse 1 S. 51 ff., 57 ff.; GirEse, Die Grundrechte S. 11; GIERKE a. a. O. 
IV S, 328 ff., 355 ff., 452 ff. 
18% GIERKE a. a. O. IV S. 424,
	        
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