Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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oberhaupts gegen die bürgerliche Gesellschaft“ begründet werden 
sollten; denn man „müsse von einigen Rechten des Staates handeln, 
die tagtäglich den Gegenstand der richterlichen Erkenntnisse 
bilden“ '*, 
Von dieser Seite gesehen, stellt sich das ALR. nicht nur als 
eine allgemeine Kodifikation, sondern zugleich als eine Art von 
Staatsgrundgesetz dar. Der Staat erscheint hier als oberste mo- 
ralische Person, als reale Gesamtpersönlichkeit, als echtes staat- 
liches Gemeinwesen, das nicht mehr zum Gehorchen gezwungene 
Untertanen eines absoluten Herrschers kennt, sondern nur noch 
Mitglieder des Staats, deren Sphäre von der Rechts- wie von der 
Pflichtseite genau begrenzt ist, an deren Spitze ein Monarch aus 
eigenem Recht als oberstes Organ des Staates und staatsrecht- 
liches Haupt des Volkes steht. So enthält das ALR. bereits die 
Anerkennung eines neben dem Privatrecht und dem Macht- 
faktor Staat stehenden öffentlichen Rechts, eines Rechts, das die 
innerstaatliche Lebenssphäre, das Innenleben des staatlichen Ge- 
meinwesens regelt, wie sich das besonders deutlich und schön in 
der besprochenen Stellung des Beamten zeigt, dessen staatsfreie 
Sphäre, seine Bewegungsfreiheit als Privatmann, durch das Amt, 
auf dem das unmittelbare Verbältnis zum Staat beruht, nicht be- 
rührt wird. Bezeichnend für diese Auffassung ist die Entwicke- 
lung der Majestätsrechte von der Pflichtseite her — ganz ent- 
sprechend der jener Zeit gemäßen Auffassung der moralischen 
Persönlichkeit als repräsentative Sozietät, als Inbegriff individueller 
gegenseitiger Rechte und Pflichten, über welche Auffassung 
auch hinsichtlich der Staatspersönlichkeit die Verfasser des ALR. 
nicht hinwegkamen. Aber damit trägt gleichzeitig dieser schöne 
Gedanke der Staatspersönlichkeit auf mitgliedschaftlicher Grund- 
lage von vornherein den Todeskeim in sich. So mußte von vorn- 
herein der Versuch der Vereinigung dieser Seite der Staatsauf- 
140 SVAREZ in Gesetzesrev. Pens. XII S. 87.
	        
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