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eines subjektiven (konstitutionellen) Rechtes hat. Die Ueber-
schreitung der gesetzlichen Schranken durch die vorgesetzten Be-
hörden kann aber eine Verfassungsbeschwerde des Landtags be-
gründen. Dies muß anerkannt werden, wenn das Beamtengesetz
selbst, welches diese Schranken enthält, als Verfassungsgesetz zu
gelten hat. Daß dem so sei, habe ich in der mehrfach zitierten
Abhandlung darzutun versucht”®.
ol.
Kritische Betrachtungen zur Auslegung des Artikels 35 des baye-
rischen Beamtengesetzes vom 16. August 1908.
Inhalt: I. Streitfall und Streitfrage. I. Art. 35 des Beamtengesetzes
und Art. 49 des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung. II.
Der wörtliche und logische Sinn des Art. 35. IV. Der Zusammenhang des
Art. 35 mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes. V. Die Absicht des
Gesetzgebers und das Verhältnis des Art. 35 zum Krankenversicherungs-
recht. VI. Die Entwicklung des Krankenfürsorgerechtes der Beamten vom
Reichskrankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 bis zum Entwurf eines
Gemeindebeamtengesetzes. VII. Ergebnisse und Anregungen.
I. Streitfall und Streitfrage.
Durch Erkenntnis vom 2. März 1914 hat das K. B. Oberste
Landesgericht dem Art. 35 Abs. II des Beamtengesetzes vom
s5 Vgl. Jahrbuch des öffentlichen Rechts Bd.III S. 224f. Dazu SEUFFERTS
Blätter fürRechtsanwendung. Jhg.73 (1908) S.878 ff. Die hiegegen vorgebrach-
ten Gründe bei M. RERIDTL a. a.0. S. 5f., haben mich von der Unrichtigkeit
meiner Ansicht nicht zu überzeugen vermocht. Weshalb nur die durch das
BG. (Art. 221) angeordneten Aenderungen am Ministerverantwortlichkeits-
gesetz als Verfassungsgesetz weitergelten sollen, nicht aber der übrige In-
halt des BG@., ist unerfindlich. Um einen neuen „Inhalt“ handelt es sich
hier wie dort. Auch auf die Wichtigkeit des geregelten Gegenstandes läßt
sich schwerlich ein Unterschied aufbauen. Die Anstellungsrechte des Königs
(Art. 4), dessen Verordnungsrecht und sonstige Befugnisse (z.B. Art. 20, 26
Abs. ID, durch deren Neuregelung das BG. auch nicht irgend einem anderen
Verfassungsgesetz nur etwa „einen anderen Inhalt gegeben hat“, sind minde-
stens so wichtig wie das Ministerverantwortlichkeitagesetz und sind materiell
Verfassungsrecht so gut wie der Inhalt dieses Gesetzes.