Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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hat vor dem Prinzip des Rechtsstaats kapituliert, das Gesamtrecht 
ist anerkannt, aus dem auch der Herrscher sein Recht ableitet, auch 
wenn es ihm in der Gesamtheit aus eigenem Recht zusteht. Der 
absolut regierte alte Feudalstaat — ein ir sich widerspruchsvolles 
Monstrum — ist damit zu Ende, er ist in den Einheitsstaat auf 
mitgliedschaftlicher Grundlage übergeführt. 
Bis zur endgültigen Durchführung dieses neuen Prinzips, 
seiner Umsetzung in die reale Wirklichkeit war noch ein weiter 
Weg. So spiegelt die Folgezeit den Kampf um die Ausgleichung 
der beiden Faktoren wieder, die bereits im ALR, die Durchführung 
der inneren Staatseinheit auf der Grundlage des Rechtsstaats ver- 
hindert hatten. Auf der einen Seite steht das absolute Königtum 
von Gottesgnaden, als Inbegriff aller politischen Macht im und am 
Staat, das jetzt erst zur wahren Vollendung gelangt ist, nachdem 
alle Zwischenglieder zwischen Herrscher und Untertan gefallen, 
die seitherige innere Zerrissenheit beseitigt, der souveräne Einheits- 
staat proklamiert ist. Und insofern ist es richtig, wenn Preußen 
bis 1848 als absoluter Staat bezeichnet wird !°!. Aber diese Staats- 
einheit herbeizuführen war eben nur möglich unter Beachtung 
des zweiten Faktors der jetzt modifizierten landrechtlichen Staats- 
auffassung, der repräsentativen Stellung des Königs nicht als 
absoluter Monarch, sondern als Spitze des Staatsvolks, der den 
Staat bildenden Gemeinschaft. Das ALR. will bereits — ohne es 
durchführen zu können — echte und wahre Rechte und Pflichten 
des Volks und des Staatsoberhaupts aussprechen; zu der bloßen 
Erklärung dieser Auffassung mußte noch die Durchführung hinzu- 
kommen, die in dem Versprechen einer Nationalrepräsentation, einer 
wirklichen Verfassung ihren stärksten Ausdruck findet, -wie sie 
gerade Preußen auf dem Wiener Kongreß ernsthaft verfocht. Die 
Ausführung dieses Versprechens bewegte sich indessen in der- 
selben absteigenden Linie. wie die in Aussicht genommene Zusage 
1531 So z. B. von AnscHürz, Kommentar zur VU., Bd. 1 8. 20.
	        
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