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sondern daß es sich, wie bereitsim ALR. zum Ausdruck kam, um
ein echtes mitgliedschaftliches Rechtsverhältnis handelt, wobei es
im einzelnen zweifelhaft sein kann, inwieweit die ın der VU. als
Ausfluß dieses Rechtsverhältnisses bezeichneten Freiheiten bzw.
Rechte und Pflichten gerade eine Folge des staatsrechtlichen Mit-
gliedschaftsverhältnisses darstellen und nicht vielmehr eine Folge
der natürlichen Handlungsfreiheit des Menschen, so daß die hier zu
bar sein; entscheidend ist stets die mit dem Namen verbundene Auffas-
sung. In diesem Sinne allerdings ist mit GIERKE (Schmollers Jahrb. 1883
S. 1132) gegen die Lapannsche Auffassung Protest zu erheben, die letzten
Endes zum Absolutismus zurückführt. — Das Gesetz von 1842 steht
sichtlich unter einem Doppelzeichen: Einmal will es durchaus im Sinne
Friedrich Wilhelms IV. die Tatsache des „Untertan“ zum Ausdruck bringen;
andrerseits waltet dieselbe Unklarheit der Vorstellung wie bei FiscuER
(oben Note 53). Man will sagen, daß der „Preuß. Untertan“ ein Individuum
von besonderer Qualität sei, und setzt Ursache und Wirkung gleich. Nicht
ist die Staatsangehörigkeit selbst eine Eigenschaft, sondern sie vermittelt
erst Eigenschaften, sie ist die Quelle der tatsächlichen und rechtlichen
Stellung, die dem preuß. Untertan gebührt. Sie ist ein vom Recht geord-
netes, also ein Rechtsverhältnis, an dem beteiligt zu sein, dem Inhaber eine
bestimmte Qualität gibt, ohne. daß aber diese Qualität die Sache selbst wäre.
In übertragenem Sinn allerdings mag man von der „Eigenschaft als Preuß. U.“
sprechen, genau so wieman von demselben Individuum in Hinblick auf seine
sonstige Stellung oder die Innehabung sonstiger Rechte von seiner Eigen-
schaft etwa als Aktionär, als Beamter u. drgl. spricht. Streng’genommen
handelt es sich hier nur um einen alten Zopf, eine schlechte Uebersetzung
des küchenlateinischen „qualitate“ oder „qua“. Korrekt bezeichnet man
dieselbe Person in Hinblick auf verschiedene Lebensverhältnisse als „der
Aktionär X, der Beamte X* usw. In unserem Fall hieße es also korrekt
„der preuß. Untertan X“. Immerhin aber ist die Bezeichnung als „Eigen-
schaft“ der als „Zustand“ entschieden vorzuziehen, drückt sie doch etwas
sehr Reales aus, wenn auch wie gesagt unter Verwechselung von Ursache
und Wirkung, wofür besonders die Umschreibung mit. vier Worten be-
zeichnend ist, die an Stelle eines dasselbe sagenden Eigenschaftsworts ge-
braucht wird, eine Umschreibung, deren Wortlaut allein schon hätte stutzig
machen müssen („als“). Wie irreführend aber auch die Bezeichnung als
„Eigenschaft“ wirkt, beweist GRABOWskY im Verw.Arch. 1904 S. 228/229,
wo er „Eigenschaft“ und „status“ gleichstellt und deshalb bestreitet, daß
die oben bei Note 124 dargestellte Praxis zulässig war.