Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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sondern daß es sich, wie bereitsim ALR. zum Ausdruck kam, um 
ein echtes mitgliedschaftliches Rechtsverhältnis handelt, wobei es 
im einzelnen zweifelhaft sein kann, inwieweit die ın der VU. als 
Ausfluß dieses Rechtsverhältnisses bezeichneten Freiheiten bzw. 
Rechte und Pflichten gerade eine Folge des staatsrechtlichen Mit- 
gliedschaftsverhältnisses darstellen und nicht vielmehr eine Folge 
der natürlichen Handlungsfreiheit des Menschen, so daß die hier zu 
  
  
bar sein; entscheidend ist stets die mit dem Namen verbundene Auffas- 
sung. In diesem Sinne allerdings ist mit GIERKE (Schmollers Jahrb. 1883 
S. 1132) gegen die Lapannsche Auffassung Protest zu erheben, die letzten 
Endes zum Absolutismus zurückführt. — Das Gesetz von 1842 steht 
sichtlich unter einem Doppelzeichen: Einmal will es durchaus im Sinne 
Friedrich Wilhelms IV. die Tatsache des „Untertan“ zum Ausdruck bringen; 
andrerseits waltet dieselbe Unklarheit der Vorstellung wie bei FiscuER 
(oben Note 53). Man will sagen, daß der „Preuß. Untertan“ ein Individuum 
von besonderer Qualität sei, und setzt Ursache und Wirkung gleich. Nicht 
ist die Staatsangehörigkeit selbst eine Eigenschaft, sondern sie vermittelt 
erst Eigenschaften, sie ist die Quelle der tatsächlichen und rechtlichen 
Stellung, die dem preuß. Untertan gebührt. Sie ist ein vom Recht geord- 
netes, also ein Rechtsverhältnis, an dem beteiligt zu sein, dem Inhaber eine 
bestimmte Qualität gibt, ohne. daß aber diese Qualität die Sache selbst wäre. 
In übertragenem Sinn allerdings mag man von der „Eigenschaft als Preuß. U.“ 
sprechen, genau so wieman von demselben Individuum in Hinblick auf seine 
sonstige Stellung oder die Innehabung sonstiger Rechte von seiner Eigen- 
schaft etwa als Aktionär, als Beamter u. drgl. spricht. Streng’genommen 
handelt es sich hier nur um einen alten Zopf, eine schlechte Uebersetzung 
des küchenlateinischen „qualitate“ oder „qua“. Korrekt bezeichnet man 
dieselbe Person in Hinblick auf verschiedene Lebensverhältnisse als „der 
Aktionär X, der Beamte X* usw. In unserem Fall hieße es also korrekt 
„der preuß. Untertan X“. Immerhin aber ist die Bezeichnung als „Eigen- 
schaft“ der als „Zustand“ entschieden vorzuziehen, drückt sie doch etwas 
sehr Reales aus, wenn auch wie gesagt unter Verwechselung von Ursache 
und Wirkung, wofür besonders die Umschreibung mit. vier Worten be- 
zeichnend ist, die an Stelle eines dasselbe sagenden Eigenschaftsworts ge- 
braucht wird, eine Umschreibung, deren Wortlaut allein schon hätte stutzig 
machen müssen („als“). Wie irreführend aber auch die Bezeichnung als 
„Eigenschaft“ wirkt, beweist GRABOWskY im Verw.Arch. 1904 S. 228/229, 
wo er „Eigenschaft“ und „status“ gleichstellt und deshalb bestreitet, daß 
die oben bei Note 124 dargestellte Praxis zulässig war.
	        
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