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lung im Staat verwiesen, für seine Verhältnisse sind entschei-
dend die Gesetze der Gerichtsbarkeit, der er untersteht. So bleibt
nur die negative Seite des mitgliedschaftlichen Verhältnisses, die
Pflichtstellung, die sich in verschiedenster Beziehung unmittelbar
gegenüber dem Staat äußert. Und nur soweit die Stellung
im Staat dies mit sich bringt, entstehen dadurch auch unmittelbar
Rechte gegenüber dem Staat. Nun entwickelt sich der an-
‚staltliche Staat des ALR. zur echten Staatspersönlichkeit, die
Rechte treten neben den Pflichten mehr in den Vordergrund. Damit
ändert sich an dem Ueberwiegen der Pflichtstellung gegenüber
den Rechten nichts. Jede mitgliedschaftliche Sphäre ist
— rein tatsächlich gesprochen — zunächst und in
erster Linie eine — ethische — Pflichtstellung; sie
wird begrenzt durch die gemeinheitliche Sphäre innerhalb deren
sie besteht, hier des Staats. Und wie der Staat des ALR.
diese Pflichtstellung durch seinen besonderen Zweck der Ver-
wirklichung der vitae suffieientia, tranquillitas, securitas auf
die ganze Persönlichkeit des Untertanen erstreckte, dabei aber in
Durchführung dieses Satzes wieder Zwischenglieder anerkannte.
und so den Untertan auf seine Stellung im Staat verweist, wo-
durch sich die jeweilige Rechtslage von selbst ergibt, so ist es
jetzt der Rechtsstaat, der von der Pflichtstellung nach Maß-
gabe der Gesetze ausgeht, verfassungsmäßigen Ge-
horsam verlangt und verfassungsmäßigen Schutz
des Untertanen verspricht.
Damit wird aber die Staatsangehörigkeit keineswegs in erster
Linie ein Kreis von Pflichten, aus dem sich auch Rechte ergeben,
wie ZORN !° meint. Ebensowenig ist esrichtig, daß die Individuen
zum Staat im Verhältnis des Unterworfenseins stehen, wie GEORG
behörden in Brandenburg-Preußen (1914) S. 108 ff. zu dem das eigene Werk
Srareys darstellenden Reglement für Neuostpreußen von 1797.
15% In der 5. Aufl. des v. Rönnxeschen Staatsrechts II S. 79.