Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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lung im Staat verwiesen, für seine Verhältnisse sind entschei- 
dend die Gesetze der Gerichtsbarkeit, der er untersteht. So bleibt 
nur die negative Seite des mitgliedschaftlichen Verhältnisses, die 
Pflichtstellung, die sich in verschiedenster Beziehung unmittelbar 
gegenüber dem Staat äußert. Und nur soweit die Stellung 
im Staat dies mit sich bringt, entstehen dadurch auch unmittelbar 
Rechte gegenüber dem Staat. Nun entwickelt sich der an- 
‚staltliche Staat des ALR. zur echten Staatspersönlichkeit, die 
Rechte treten neben den Pflichten mehr in den Vordergrund. Damit 
ändert sich an dem Ueberwiegen der Pflichtstellung gegenüber 
den Rechten nichts. Jede mitgliedschaftliche Sphäre ist 
— rein tatsächlich gesprochen — zunächst und in 
erster Linie eine — ethische — Pflichtstellung; sie 
wird begrenzt durch die gemeinheitliche Sphäre innerhalb deren 
sie besteht, hier des Staats. Und wie der Staat des ALR. 
diese Pflichtstellung durch seinen besonderen Zweck der Ver- 
wirklichung der vitae suffieientia, tranquillitas, securitas auf 
die ganze Persönlichkeit des Untertanen erstreckte, dabei aber in 
Durchführung dieses Satzes wieder Zwischenglieder anerkannte. 
und so den Untertan auf seine Stellung im Staat verweist, wo- 
durch sich die jeweilige Rechtslage von selbst ergibt, so ist es 
jetzt der Rechtsstaat, der von der Pflichtstellung nach Maß- 
gabe der Gesetze ausgeht, verfassungsmäßigen Ge- 
horsam verlangt und verfassungsmäßigen Schutz 
des Untertanen verspricht. 
Damit wird aber die Staatsangehörigkeit keineswegs in erster 
Linie ein Kreis von Pflichten, aus dem sich auch Rechte ergeben, 
wie ZORN !° meint. Ebensowenig ist esrichtig, daß die Individuen 
zum Staat im Verhältnis des Unterworfenseins stehen, wie GEORG 
behörden in Brandenburg-Preußen (1914) S. 108 ff. zu dem das eigene Werk 
Srareys darstellenden Reglement für Neuostpreußen von 1797. 
15% In der 5. Aufl. des v. Rönnxeschen Staatsrechts II S. 79.
	        
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