Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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verband zum näherverpflichteten Dritten zu gelten. Diesem Satz 
kann vor allem nicht entgegengehalten werden, daß er mit den 
Grundprinzipien des heutigen Armenrechts im Widerspruch stünde. 
Es bedeutet im Gegenteil nur eine Aufrechterhaltung des Grund- 
satzes, daß der Staat stets nur subsidiär unterstützungspflichtig 
sein soll, wenn man den Armenverband sich nicht verbindlich 
seiner Ersatzansprüche für die Zukunft begeben läßt. 
I. Die Ersatzansprüche gegen den ÜUnterstützten 
selbst*. 
Einen Ersatzanspruch gegen den Unterstützten selbst hat das 
Reichsrecht den öffentlichen Armenverbänden nicht gegeben. Es 
hat andererseits nach dieser Richtung auch keine Schranken er- 
richtet. Dem Landesrecht bot sich hier also Gelegenheit, eine 
„Lücke“ auszufüllen. Dies ist auch in weitem Umfange geschehen. 
Daß gegen die Schaffung eines solchen Ersatzanspruchs prinzi- 
pielle Bedenken sprechen, mag später dargelegt werden. Jeden- 
falls macht auch die juristische Rechtfertigung desselben gent- 
gend Schwierigkeiten. Von den nach dieser Richtung aufge- 
stellten Konstruktionen wird man sagen dürfen, daß sie sämtlich 
nicht befriedigen: sie stützen sich durchweg auf privatrechtliche 
Gesichtspunkte, die hier keine Anwendung finden können. Dies 
gilt nicht allein von der schon an anderer Stelle? mit Recht ab- 
gelehnten Uebernahme der Grundsätze von Darlehn oder Schen- 
kung, vielmehr in gleicher Weise auch von einer Verwertung der 
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag und die 
ungerechtfertigte Bereicherung. Die erste der beiden letztge- 
nannten Konstruktionen tibersieht, daß der Armenverband nicht 
im Interesse des einzelnen Unterstützungen gewährt — dieser 
  
  
° Vgl. SCHAEFER, „Privatrechtliche Beziehungen der Armenverbände zu 
dem Unterstützten und zu dritten Personen nach Reichsrecht und preußi- 
schem Recht“ bei GrucHorT Bd. 41 S. 90 ff., insbes. S. 229 fi. 
® EGER a. a, O, S, 419.
	        
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