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hat ja auch gar keinen Anspruch darauf —, vielmehr lediglich
in Erfüllung einer ihm vom Staat auferlegten öffentlichen Pflicht !®.
Aber auch die Grundsätze tiber die ungerechtfertigte Bereiche-
rung passen auf diese Fälle keineswegs: allerdings erlangt der
Unterstützte durch die Unterstützung etwas ohne rechtlichen
Grund — ein Rechtsgrund, die Leistung zu verlangen, ist ihm
ja nicht gegeben. Dem von dem Armenverband wegen ungerecht-
fertigter Bereicherung erhobenen Ersatzanspruch stünde aber die
Vorschrift des $ 814 BGB. entgegen: er könnte danach seine
Leistung nicht kondizieren, weil er sie bewirkte, obwohl er wußte,
daß er dem Hilfsbedürftigen gegentiber hierzu gar nicht ver-
pflichtet war. Konstruktiv unmöglich erscheint die Anwendung
der Kondiktionsgrundsätze hier aber auch deshalb, weil der Unter-
stützte ja von vorneherein etwas ohne rechtlichen Grund erlangte
und nicht erst in dem Augenblick bereichert ist, in dem er nach-
träglich vermögend wird. Erst für diesen Zeitpunkt sieht das
Landesrecht aber einen Ersatzanspruch des Armenverbands gegen
den Unterstützten überhaupt vor'!. . |
Man wird sich nach alledem fragen dürfen, ob für die hier
in Rede stehenden Ersatzansprüche eine juristische Konstruktion
überhaupt auffindbar ist. Und man wird diese Frage schließlich
verneinen müssen. Wäre die ratio jener landesgesetzlichen Vor-
schriften nicht eine rein staatswirtschaftliche, so dürfte man nicht
ohne Grund die Begründung solcher Ansprüche durch die Landes-
gesetze überhaupt für kaum vereinbar mit den Aufgaben des
Staats erklären. So sehr verständlich es ist, daß der Armenver-
band Ersatz der Unterstützungen von Personen verlangen kann,
die dem Hilfsbedürftigen aus irgendeinem Grunde näher stehen
als der Staat und deshalb auch zu seiner Alimentierung näher
verpflichtet sein sollen, so wenig ist es logisch oder gar juristisch
10 EGER a. a. O.
ıı Vgl. bremisches Gesetz vom 25. 4. 1900 betr. die stadtbremische
Armenpflege $$ 11 ff.
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