Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 531 — 
hat ja auch gar keinen Anspruch darauf —, vielmehr lediglich 
in Erfüllung einer ihm vom Staat auferlegten öffentlichen Pflicht !®. 
Aber auch die Grundsätze tiber die ungerechtfertigte Bereiche- 
rung passen auf diese Fälle keineswegs: allerdings erlangt der 
Unterstützte durch die Unterstützung etwas ohne rechtlichen 
Grund — ein Rechtsgrund, die Leistung zu verlangen, ist ihm 
ja nicht gegeben. Dem von dem Armenverband wegen ungerecht- 
fertigter Bereicherung erhobenen Ersatzanspruch stünde aber die 
Vorschrift des $ 814 BGB. entgegen: er könnte danach seine 
Leistung nicht kondizieren, weil er sie bewirkte, obwohl er wußte, 
daß er dem Hilfsbedürftigen gegentiber hierzu gar nicht ver- 
pflichtet war. Konstruktiv unmöglich erscheint die Anwendung 
der Kondiktionsgrundsätze hier aber auch deshalb, weil der Unter- 
stützte ja von vorneherein etwas ohne rechtlichen Grund erlangte 
und nicht erst in dem Augenblick bereichert ist, in dem er nach- 
träglich vermögend wird. Erst für diesen Zeitpunkt sieht das 
Landesrecht aber einen Ersatzanspruch des Armenverbands gegen 
den Unterstützten überhaupt vor'!. . | 
Man wird sich nach alledem fragen dürfen, ob für die hier 
in Rede stehenden Ersatzansprüche eine juristische Konstruktion 
überhaupt auffindbar ist. Und man wird diese Frage schließlich 
verneinen müssen. Wäre die ratio jener landesgesetzlichen Vor- 
schriften nicht eine rein staatswirtschaftliche, so dürfte man nicht 
ohne Grund die Begründung solcher Ansprüche durch die Landes- 
gesetze überhaupt für kaum vereinbar mit den Aufgaben des 
Staats erklären. So sehr verständlich es ist, daß der Armenver- 
band Ersatz der Unterstützungen von Personen verlangen kann, 
die dem Hilfsbedürftigen aus irgendeinem Grunde näher stehen 
als der Staat und deshalb auch zu seiner Alimentierung näher 
verpflichtet sein sollen, so wenig ist es logisch oder gar juristisch 
  
  
10 EGER a. a. O. 
ıı Vgl. bremisches Gesetz vom 25. 4. 1900 betr. die stadtbremische 
Armenpflege $$ 11 ff. 
34 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.