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zu begründen, daß der Unterstützte selbst das Empfangene wie-
dergeben soll, sobald er dazu imstande ist. Mit den vom Reichs-
recht aufgestellten Grundprinzipien des heutigen Armenrechts
steht ein solcher Satz kaum in Einklang!?: die Armenverbände
sollen unterstützen, wenn ein Fall von Hilfsbedürftigkeit eintritt;
diese öffentlichrechtliche Verpflichtung entfällt mit dem Fortfall
der Hilfsbedürftigkeit, ihrer ursprünglichen Voraussetzung. Daß
damit gleichzeitig ein Ersatzanspruch gegen den Unterstützten er-
stehen soll, hat der Reichsgesetzgeber nicht ausgesprochen, dafür
aber die Landesgesetze. Es mag hingenommen werden, weil gegen
die Rechtsbeständigkeit eines solchen Satzes staatsrechtlich nichts
eingewendet werden kann. Es mag auch entschuldbar erscheinen,
weil wohl allein staatswirtschaftliche Notwendigkeit die Begrün-
dung solcher Ansprüche verlangt hat. Aber man wird es auf-
geben dürfen, sie juristisch zu konstruieren, vor allem auf pri-
vatrechtlicher Grundlage: ein privatrechtliches Rechtsverhältnis
besteht ja zwischen dem Armenverband und dem Unterstützten
schon deshalb nicht, weil dieser gar keinen Anspruch auf die
Unterstützungen hat, vielmehr der Armenverband diese dem Hilfs-
bedürftigen in Erfüllung einer öffentlichen Pflicht gewährt.
Nirgends zeigt sich also die geringe Berechtigung der An-
wendung privatrechtlicher Grundsätze auf öffentlichrechtliche Be-
ziehungen so deutlich wie gerade an dieser Stelle, nirgends auch
die staatliche Macht so sehr: sie vermag sogar mit der anderen
Hand zu nehmen, was sie in Erfüllung ihrer höchsten Pflichten
mit der einen gegeben.
B. Die Verjährung der Ersatzansprüche im allgemeinen.
Die Ansprüche der öffentlichen Armenverbände auf Rück-
gewähr der von ihnen geleisteten Unterstützungen können sich.
wie oben erwähnt, nach drei Richtungen bewegen:
ıs Nach Ansicht des RG. (E. Bd, 75 8. 87) entspricht er freilich „dem
Begriffe und Wesen der öffentlichen Armenunterstützung“.