Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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des $ 62 UWG.!® steht und fällt die Berechtigung der Armenver- 
bände auf Ersatz seitens der dritten Personen. Sie bildet hierfür 
die Grundlage; dies dürfte kaum bezweifelt werden. 
Man vermag deshalb Auch kaum einzusehen, warum die hier 
fraglichen Ansprüche nicht auch der Verjährungsfrist des $ 30a 
UWG. unterliegen sollen! Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt 
sich gerade das Gegenteil?®: die doppelte Ausdrucksweise, daß 
Erstattungs- und Ersatzansprüche in zwei Jahren verjähren 
sollen, wäre ohne jeden Sinn. wenn damit nur auf die Ansprüche 
der Armenverbände gegeneinander hingewiesen werden sollte. Noch 
mehr: sie würde der auffällig strikt durchgeführten Terminologie 
des Gesetzes widersprechen. Dort wird durchweg zwischen den 
Ansprüchen auf Rückgewähr von Unterstützungsgeldern seitens 
der Armenverbände gegeneinander und solchen gegen Privatper- 
sonen unterschieden, die ersteren stets als Erstattungs-, die letz- 
teren als Ersatzansprüche bezeichnet!’. Gerade durch die Neben- 
einanderstellung zweier an sich gleicher Begriffe im $ 30a dürfte 
zum Ausdruck gebracht sein, daß die dort aufgeführte Verjäh- 
rungsfrist auch für die Ersatzansprüche gegen die Privatpersonen 
Geltung haben soll. 
Aber auch materiell ist kein Grund ersichtlich, weshalb die 
Erstattungs-1® und Ersatzansprüche !® bezüglich der Verjährung 
einer verschiedenen Behandlung unterliegen sollten. Der Staat 
— in Gestalt der von ihm selbst geschaffenen Verbände — soll 
stets an letzter Stelle hilfsbedürftige Personen unterstützen. Des- 
halb gewährt $ 62 UWG. den’ Armenverbänden das Recht auf 
  
‚15 Solange nicht das Landesrecht hier maßgebend ist. Dies würde zur 
Voraussetzung haben, daß das Reichsrecht eine dahingehende Vorschrift 
nicht enthielte und so (also auch stillschweigend) eine landesrechtliche Er- 
gänzung zuließe. 
ı6 EGER a. a. O. S. 287; dagegen SCHAEFER a. a. 0. S. 239. 
ı? Vgl. in dieser Beziehung die $$ 30, 33, 34, 38, 62 UWG. 
18 Ansprüche auf Rückgewähr gegen andere Armenverbände. 
3% Ansprüche auf Rückgewähr gegen Privatpersonen.
	        
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