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des $ 62 UWG.!® steht und fällt die Berechtigung der Armenver-
bände auf Ersatz seitens der dritten Personen. Sie bildet hierfür
die Grundlage; dies dürfte kaum bezweifelt werden.
Man vermag deshalb Auch kaum einzusehen, warum die hier
fraglichen Ansprüche nicht auch der Verjährungsfrist des $ 30a
UWG. unterliegen sollen! Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt
sich gerade das Gegenteil?®: die doppelte Ausdrucksweise, daß
Erstattungs- und Ersatzansprüche in zwei Jahren verjähren
sollen, wäre ohne jeden Sinn. wenn damit nur auf die Ansprüche
der Armenverbände gegeneinander hingewiesen werden sollte. Noch
mehr: sie würde der auffällig strikt durchgeführten Terminologie
des Gesetzes widersprechen. Dort wird durchweg zwischen den
Ansprüchen auf Rückgewähr von Unterstützungsgeldern seitens
der Armenverbände gegeneinander und solchen gegen Privatper-
sonen unterschieden, die ersteren stets als Erstattungs-, die letz-
teren als Ersatzansprüche bezeichnet!’. Gerade durch die Neben-
einanderstellung zweier an sich gleicher Begriffe im $ 30a dürfte
zum Ausdruck gebracht sein, daß die dort aufgeführte Verjäh-
rungsfrist auch für die Ersatzansprüche gegen die Privatpersonen
Geltung haben soll.
Aber auch materiell ist kein Grund ersichtlich, weshalb die
Erstattungs-1® und Ersatzansprüche !® bezüglich der Verjährung
einer verschiedenen Behandlung unterliegen sollten. Der Staat
— in Gestalt der von ihm selbst geschaffenen Verbände — soll
stets an letzter Stelle hilfsbedürftige Personen unterstützen. Des-
halb gewährt $ 62 UWG. den’ Armenverbänden das Recht auf
‚15 Solange nicht das Landesrecht hier maßgebend ist. Dies würde zur
Voraussetzung haben, daß das Reichsrecht eine dahingehende Vorschrift
nicht enthielte und so (also auch stillschweigend) eine landesrechtliche Er-
gänzung zuließe.
ı6 EGER a. a. O. S. 287; dagegen SCHAEFER a. a. 0. S. 239.
ı? Vgl. in dieser Beziehung die $$ 30, 33, 34, 38, 62 UWG.
18 Ansprüche auf Rückgewähr gegen andere Armenverbände.
3% Ansprüche auf Rückgewähr gegen Privatpersonen.