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lediglich auf solche privatrechtlicher Natur. Der Ersatzanspruch
gegen den Unterstützten selbst ist aber sicherlich kein privat-
rechtlicher.
Lehnt man also die Anwendung des $ 30a UWG. auf diese
Fälle ab, so bleibt nur noch die Möglichkeit übrig, die Verjäh-
rung der hier fraglichen Ansprüche nach Landesrecht zu bestim-
men. Wie aber, wenn dies eine Spezialvorschrift hierfür nicht
enthält??? Sollen dann diese Ansprüche überhaupt nicht verjäh-
ren? So liegen die Dinge jedenfalls für das bremische Landes-
recht: das Gesetz betr. die stadtbremische Armenpflege vom
25. April 1900, das den Ersatzanspruch gegen den Unterstützten
gewährt?®, enthält keine Vorschrift über die Verjährung. Eben-
sowenig trifft $ 9 des bremischen Ausführungsgesetzes zum BGB.
von 1899°* die Fälle, die hier zur Erörterung stehen. Jedenfalls
kann man darüber streiten.
Angesichts einer solchen Rechtsungewißheit darf wohl gefragt
werden, ob nicht wenigstens eine analoge Anwendung des $ 30a
UWG. hier am Platze wäre. Was die unmittelbare Anwendung
dieser Bestimmung hindert, ist bereits dargelegt worden. Danach
ist allerdings zuzugeben, daß die Ersatzansprüche, die ein Armen-
verband gegen einen Unterstützten erhebt, ihre unmittelbare Grund-
lage nicht in dem Reichsgesetz haben, sondern auf besonderer
landesrechtlicher Vorschrift beruhen. Andererseits darf aber auch
nicht verkannt werden, daß das Schweigen des Reichsrechts in
dieser Frage keineswegs von untergeordneter Bedeutung ist. Dies
?2 So das bremische Gesetz über die Armenpflege vom 25. 5. 1900.
3? Vgl. SS 11, 13, 14.
© & 9 lautet, soweit er hier überhaupt interessiert:
„Soweit nicht die bestehenden Gesetze kürzere Verjährungsfristen
vorschreiben, verjähren in 4 Jahren
1) die Ansprüche des Staats, der Kreise, der politischen und kirch-
lichen Gemeinde und der öffentlichen Verbände wegen rück-
ständiger Steuern, Abgaben, Beiträge, Gebühren und Aus-
lagen; .. .*