Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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erst gibt ja der landesrechtlichen Bestimmung ihre Berechtigung. 
Eine entgegenstehende Vorschrift des Reichsrechts, dem ja auch 
für das Armenwesen die Kompetenz zusteht (Art. 4 2.1 RV.), 
würde ohne Zweifel dem Landesrecht jede Möglichkeit nehmen, 
Ersatzansprüche gegen den Unterstützten für die Armenverbände 
zu statuieren. Derartige landesgesetzliche Vorschriften bestehen 
nur zu Recht, weil das Reichsrecht sie zuläßt. Allein aus diesem 
schöpfen sie ihre Rechtsbeständigkeit. Das Recht, auch von dem 
Unterstützten Ersatz zu verlangen, danken die Armenverbände 
also nicht nur ihrem Landesgesetz, sondern in gleich hohem Maße 
der Zulassung solcher Bestimmungen durch das Reich. So unbe- 
teiligt, wie es vielleicht auf den ersten Blick erscheinen möchte, 
ist also das Reichsrecht auch in dieser Frage nicht: die staats- 
rechtliche Wirkung seines Schweigens verdient gleichfalls Be- 
achtung. 
Diese Erwägungen rechtfertigen jedenfalls bei mangelnder 
Klarheit der landesgesetzlichen Vorschriften die analoge Heran- 
ziehung des $ 30a UWG. auch auf die hier fraglichen Ersatzan- 
sprüche der Armenverbände. Ein weiterer Gesichtspunkt gesellt 
sich dem zuvor erörterten hinzu: die recht problematische Natur 
der zuletzt besprochenen Ersatzansprüche, die allein in den tat- 
sächlichen, staatswirtschaftlichen Verhältnissen ihre Begründung 
finden können, erheischt auf der anderen Seite ein Korrektiv, das 
den Unterstützten so bald wie möglich von seiner Ersatzpflicht 
hierauf befreit. Dies umsomehr, als er Ersatz leisten muß für etwas, 
er selbst nicht einmal einen Anspruch hat. Eine gleichmäßige 
Heranziehung des $ 30a UWG. auf alle drei Arten von Erstat- 
tungs- bzw. Ersatzansprüchen führt gleichzeitig zu einer Verein- 
heitlichung des Rechtszustandes, die umso erwünschter sein muß, 
als die rechtspolitische Bedeutung aller Rückerstattungsansprüche 
der Armenverbände letzten Endes die gleiche ist: möglichst ge- 
ringe Belastung des Staats mit Unterstützungspflichten!
	        
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