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erst gibt ja der landesrechtlichen Bestimmung ihre Berechtigung.
Eine entgegenstehende Vorschrift des Reichsrechts, dem ja auch
für das Armenwesen die Kompetenz zusteht (Art. 4 2.1 RV.),
würde ohne Zweifel dem Landesrecht jede Möglichkeit nehmen,
Ersatzansprüche gegen den Unterstützten für die Armenverbände
zu statuieren. Derartige landesgesetzliche Vorschriften bestehen
nur zu Recht, weil das Reichsrecht sie zuläßt. Allein aus diesem
schöpfen sie ihre Rechtsbeständigkeit. Das Recht, auch von dem
Unterstützten Ersatz zu verlangen, danken die Armenverbände
also nicht nur ihrem Landesgesetz, sondern in gleich hohem Maße
der Zulassung solcher Bestimmungen durch das Reich. So unbe-
teiligt, wie es vielleicht auf den ersten Blick erscheinen möchte,
ist also das Reichsrecht auch in dieser Frage nicht: die staats-
rechtliche Wirkung seines Schweigens verdient gleichfalls Be-
achtung.
Diese Erwägungen rechtfertigen jedenfalls bei mangelnder
Klarheit der landesgesetzlichen Vorschriften die analoge Heran-
ziehung des $ 30a UWG. auch auf die hier fraglichen Ersatzan-
sprüche der Armenverbände. Ein weiterer Gesichtspunkt gesellt
sich dem zuvor erörterten hinzu: die recht problematische Natur
der zuletzt besprochenen Ersatzansprüche, die allein in den tat-
sächlichen, staatswirtschaftlichen Verhältnissen ihre Begründung
finden können, erheischt auf der anderen Seite ein Korrektiv, das
den Unterstützten so bald wie möglich von seiner Ersatzpflicht
hierauf befreit. Dies umsomehr, als er Ersatz leisten muß für etwas,
er selbst nicht einmal einen Anspruch hat. Eine gleichmäßige
Heranziehung des $ 30a UWG. auf alle drei Arten von Erstat-
tungs- bzw. Ersatzansprüchen führt gleichzeitig zu einer Verein-
heitlichung des Rechtszustandes, die umso erwünschter sein muß,
als die rechtspolitische Bedeutung aller Rückerstattungsansprüche
der Armenverbände letzten Endes die gleiche ist: möglichst ge-
ringe Belastung des Staats mit Unterstützungspflichten!